Rz. 115
Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a ZPO gem. Anlage 2 ZVFV sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen. Die 2. ÄndVO hat für die neuen Formulare an dieser Stelle keine Änderungen mit sich gebracht, sodass die Eintragungen unabhängig von der Nutzung der aktuellen oder der neuen Formulare gleich bleibt.
Rz. 116
Vorherige erfolglose Vollstreckungsversuche können durch entsprechende Vollstreckungsprotokolle oder sonstige Mitteilungen des Gerichtsvollziehers nachgewiesen werden. So kann es aufgrund von Mitteilungen des Vollstreckungsorgans gar nicht zur Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme gekommen sein, etwa wenn der Gerichtsvollzieher mitteilt, dass der Schuldner amtsbekannt ohne Durchsuchungsbeschluss einen Zugang zu seiner Wohnung nicht bewilligt oder stets nur zur Nachtzeit angetroffen werden kann und deshalb schon seinerseits die Anordnungen nach § 758a ZPO beantragt. Es fehlt dann ggf. an einem Vollstreckungsprotokoll. Für diesen Fall können die postalischen oder elektronischen Mitteilungen des Vollstreckungsorgans zum Nachweis der Voraussetzungen des § 758a ZPO vorgelegt werden.
Rz. 117
Der Gläubiger hat darzulegen, dass die Anhörung des Schuldners vor Erlass der beantragten Anordnungen nach § 758a ZPO seinen späteren Vollstreckungserfolg gefährden kann. Anhaltspunkte können sich dafür aus dem bisherigen Verhalten des Schuldners ergeben. Es wird aber auch schon grundsätzlich davon auszugehen sein, dass ein Schuldner, der die Durchsuchung verweigert hat, nachfolgend zugriffsfähiges Vermögen dem Zugriff entzieht, wenn er von einem Durchsuchungsbeschluss Kenntnis hat. Für die Darlegung kann es erforderlich sein, die Tatsachenbehauptungen auch zu belegen. Hierzu können Unterlagen vorgelegt werden, die als Anlagen zu bezeichnen sind.
Rz. 118
In Abhängigkeit von der nachfolgend noch zu besprechenden Versicherung nach § 753a ZPO muss ein Bevollmächtigter des Gläubigers – sofern eine Versicherung nicht abgegeben werden darf, weil der Bevollmächtigte nicht zum privilegierten Personenkreis nach § 79 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO gehört – grundsätzlich eine Verfahrensvollmacht vorlegen. Während diese beim Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht genügt, ist bei den Anordnungen nach § 758a ZPO die Möglichkeit der Versicherung gegeben. Da die richterlichen Anordnungen kein unmittelbares Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber dem Gericht auslösen sollen, bedarf es keinesfalls der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht. Auf die Streitfrage, ob die Geldempfangsvollmacht von der Versicherung nach § 753a ZPO erfasst ist, kommt es mithin nicht an.
Rz. 119
Betreibt das Land wegen der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, so ist zum Nachweis des nach Abs. 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gem. § 9 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz beizufügen. Zwar ist grundsätzlich nicht zu sehen, dass es dieses Bescheids zum Erlass der Anordnungen nach § 758a ZPO bedarf – es ist auch keine Forderungsaufstellung beizufügen, was eine Vorlage als Anlage jedoch nicht hindert. Das Anlagenverzeichnis zum Antrag nach § 758a ZPO gibt die Möglichkeit hierzu.
Rz. 120
Wie in allen Antragsformularen wird auch hier die Möglichkeit gegeben, weiter beigefügte Anlagen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV aufzuführen. Denkbar ist etwa eine Auflistung weiterer Schuldner oder sonst von der Durchsuchung betroffener Personen, die diese zu dulden haben. Auch mehr als zwei Vollstreckungstitel, die in Anlage 3 ZVFV direkt angegeben werden können (Modul C), können Gegenstand einer Anlage sein. Auch sind Anlagen denkbar, in denen die Gründe für die beantragte Anordnung oder gegen eine Anhörung des Schuldners umfangreicher dargestellt werden als dies in dem vorgegebenen Textfeld möglich ist. Maßstab ist immer, ob es der Anlage aus Sicht eines verständigen Antragstellers bedarf, um den Antrag hinreichend zu begründen.
Rz. 121
Zwingende Anlage des Antrags nach § 758a ZPO ist der Beschlussentwurf nach Vorgabe der Anlage 3 ZVFV für den Beschluss über die Anordnungen nach § 758a ZPO. Dies muss allerdings nicht aufgeführt werden.