Rz. 214
Neben der Pfändung von Arbeitseinkommen ist der Zugriff auf das Guthaben bei Kreditinstituten die zweite wichtige Säule der Forderungspfändung.
Tipp
Das Konto des Schuldners kann nicht selten aus der Lohnabrechnung entnommen werden, die bei der Pfändung von Arbeitseinkommen vom Drittschuldner herauszugeben ist. Ansonsten sind Konten in der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO anzugeben und durch die Einholung Auskünfte Dritter nach § 802l ZPO zu ermitteln. Von Vorteil ist natürlich auch, wenn schon die Datenerfassung des Mandanten auch die Kontodaten umfasst und diese Daten abgerufen werden können. Letztlich ist die gerade im ländlichen Raum die Zahl der Kreditinstitute überschaubar und konzentriert sich auf die Sparkasse, die Volks- und Raiffeisenbank und die Postbank, sodass auch eine Verdachtspfändung bei bis zu drei Kreditinstituten sinnvoll sein kann, auch wenn die Bindung an die örtliche Bank bei jüngeren Schuldnern immer mehr abnimmt.
Rein statistisch erfolgt die Kontopfändung noch häufiger als die Lohnpfändung, da auch nicht erwerbstätige Schuldner in der Regel über ein Konto verfügen. Auch setzt sich bei vielen an der Quelle pfändungsgeschützter Leistungen der Pfändungsschutz auf dem Konto nicht oder in vollem Umfang jedenfalls nur auf einen ausdrücklichen Antrag des Schuldners fort.
Die Pfändung erfolgt über das Modul H. Neu ist dabei die Aufteilung von Ansprüchen, die immer gepfändet werden sollen (Nr. 1–4), Ansprüche, die als Ankreuzmöglichkeit optional von der Pfändung erfasst werden können und die Möglichkeit, weitere Ansprüche frei formuliert anzugeben.
Aktuelles Formular:
Mit der 2. ÄndVO wird in den neuen Formularen die Größe des Freitextfelds am Ende des Moduls vergrößert. Dadurch haben Antragsteller, die das Dokument im PDF-Format oder auf Papier ausfüllen, mehr Platz für Angaben zu zusätzlichen Forderungen und Rechten gegenüber Kreditinstituten. Zusätzlich können Antragsteller auch weiterhin von den Möglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 7 ZVFV Gebrauch machen: Der Umfang der Texteingabefelder darf vergrößert werden; Texteingabefelder können mehrfach verwendet werden und – soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können – dürfen die Angaben in weiteren Anlagen gemacht werden.
Neues Formular:
Inhaltliche Änderungen sind mit den Anpassungen damit also nicht verbunden gewesen, sodass die Eintragungen im aktuellen Formular bei der Nutzung des neuen Formulars ohne Änderungen übernommen werden können.
Die aufgeführten Ansprüche umfassen bei weitem nicht alle denkbaren Optionen. So fehlen etwa die Ansprüche auf Rückabtretung und Rückübereignung von zur Sicherheit abgetretenen Rechten (etwa von Lebensversicherungen oder Bausparverträgen bei der Immobilienfinanzierung) oder übereigneten Sachen (etwa bei der Pkw-Finanzierung). Auch fehlt bei den Volks- und Genossenschaftsbanken der Zugriff auf die Genossenschaftsanteile. Hier müssen Gläubiger bzw. deren Bevollmächtigte also in fachlicher Hinsicht nacharbeiten und die zu pfändenden Ansprüche ergänzen. Dies unterscheidet sich allerdings nicht von den Notwendigkeiten der bisherigen Antragstellung nach der ZVFV 2012.
Es ist – nach entsprechender Vervielfältigung in den Freitextzeilen – beispielsweise folgender Text einzufügen (kursiver Text schon im Muster enthalten):
Für die Pfändung unerheblich bleibt, ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO oder ein gewöhnliches Zahlungskonto oder Geldmarktkonto handelt. Während bei einem Zahlungskonto das Guthaben in Gänze pfändbar ist, wird bei einem P-Konto lediglich der Pfändungsschutz vom Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO (teilweise) auf das Kontoguthaben nach Maßgabe der §§ 899 ff. ZPO übertragen. Die Evaluation der Reform der Kontopfändung aus dem Jahre 2010 hat gezeigt, dass gleichwohl auch bei einem Drittel aller P-Konten sich noch ein Vollstreckungserfolg gezeigt hat.
Hinweis
Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, dass das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gem. § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.