Rz. 173
Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht Anlage 4 zur ZVFV die Angabe des Antragstellers als einfache Signatur und die Unterschrift des Antragstellers vor.
Es bleibt ohne Bedeutung, dass in Anlage 1 zur ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) von "Auftraggeber" und in Anlage 4 zur ZVFV von "Antragsteller" gesprochen wird. Die Begriffe werden synonym verwandt und folgen der Praxis, vom einem Gerichtsvollzieherauftrag und einem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu sprechen
Rz. 174
Als Antragsteller im Sinne dieser Angaben ist nicht der vertretene Gläubiger, sondern sein Bevollmächtigter anzusehen. Der Name des Antragstellers ist stets anzugeben und sollte bei der Anlage von Vorlagen deswegen standardisiert und automatisiert eingetragen sein. Unklar bleibt, ob bei einer juristischen Person als Auftraggeber die juristische Person (Beispiel: Inkasso Frankenberg GmbH) oder die tatsächlich handelnde Person (Beispiel: Sachbearbeiterin Sabine Emsig) anzugeben ist. Obwohl der tatsächlich handelnde Mitarbeiter regelmäßig keinen Antrag im eigenen Namen stellen wird, sondern allenfalls im Namen des Gläubigers oder des Rechtsdienstleisters, spricht doch viel dafür, dass die Angabe der Identifikation der konkret handelnden und im tatsächlichen Sinne beantragenden Person dient, deren handschriftliche Unterschrift im konkreten Einzelfall häufig unleserlich ist. Dieses Argument trägt allerdings nicht, wenn im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs qualifiziert signiert wird. Insoweit wird die Frage letztlich in beiden Richtungen nach dem Zweck der Identifikation des konkreten Antragstellers zu beantworten sein. Bei der Übermittlung des Vollstreckungsantrags als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO oder § 130d ZPO dient das Texteingabefeld dazu, das Dokument einfach zu signieren. Dabei genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Berufsbezeichnung nicht. Vielmehr bedarf es der Angabe des Vor- und Nachnamens.
Rz. 175
Die Unterschrift des Antragstellers kann eigenhändig oder aber als qualifizierte elektronische Signatur geleistet werden. Die eigenhändige Unterschrift kommt auch dann in Betracht, wenn der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrag sodann gescannt und dann nach Maßgabe der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr nach §§ 130a, 130d ZPO an das Vollstreckungsgericht übermittelt wird.
Rz. 176
Von der Frage der Eintragungsmöglichkeit ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Unterschrift auch tatsächlich notwendig ist. Grundsätzlich bedarf der Vollstreckungsantrag keiner Unterschrift. Erforderlich ist allein, dass erkennbar wird, dass der Antragsteller sich des Vollstreckungsantrags tatsächlich entledigen wollte. Dies steht insbesondere bei automatisiert erstellten Vollstreckungsanträgen in Massenverfahren infrage. Gleichwohl bedarf es zur Feststellung nicht zwingend einer Unterschrift. Vielmehr können auch individuelle Weisungen bezogen auf den konkreten Einzelfall oder Angaben zur Kostentragung – insbesondere auch die individuelle Angabe einer ganz konkreten elektronischen Kostenmarke – hierauf hindeuten. Auch eine unterschriebene Bestätigung des Antrags auf eine Monierung der fehlenden Unterschrift begründet die Entäußerungsabsicht und erzwingt keine neue und unterschriebene Ausfertigung des ganzen Auftrags.
Hinweis
Um Monierungen und Diskussionen, vor allem aber nach § 804 Abs. 3 ZPO nachteilige Verzögerungen zu vermeiden, ist es allerdings empfehlenswert, den Antrag zu unterschreiben oder elektronisch zu und signieren. Wer sehr viele Anträge stellt, kann dabei auch auf eine Multisignaturkarte der Bundesdruckerei zurückgreifen, die es erlaubt, bis zu 100 gleichzeitige elektronische Signaturvorgänge in einem durchzuführen.