Rz. 203

Unterhält der Schuldner mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag, so hat er einerseits einen Anspruch auf Auszahlung seiner Sparbeiträge samt den vertraglich vereinbarten Zinsen als auch andererseits auf das vereinbarte Bauspardarlehen. Dies ist nicht selten auf Lohnabrechnungen zu erkennen, weil ein monatlicher Sparbetrag unmittelbar vom Arbeitgeber abgeführt wird. Ansonsten sind Bausparkonten in der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO anzugeben und durch die Auskünfte Dritter nach § 802l ZPO zu ermitteln. Diese Hauptrechte können mit den maßgeblichen Nebenrechten über Modul I gepfändet werden.

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