Rz. 216
Während die Überschrift suggeriert, dass Modul J alle Forderungen und sonstigen Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften umfasst, betrifft das Modul tatsächlich nur Ansprüche aus Lebensversicherungen. Es entspricht der bisherigen Formulierung nach der ZVFV 2012. Lebensversicherungen sind vom Schuldner in der Vermögensauskunft anzugeben, was eine vorherige freiwillige Information nicht ausschließt.
Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherungsnummer im Pfändungsbeschluss nicht angegeben werden muss. Ausreichend ist, wenn die Versicherung als solches bezeichnet wird. Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist allerdings regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.
Ansprüche aus anderen Versicherungen, etwa Leistungs- oder Erstattungsansprüche aus Sachversicherungen (Kfz-Teil- oder Vollkaskoversicherung; Leistungen oder Beitragsrückerstattungen aus Haftpflichtversicherungen, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen) oder auch nicht zweckgebundene Leistungen aus Personenversicherungen (etwa das Krankenhaustagegeld) müssen dagegen mit dem nachfolgenden Modul K gepfändet werden.
Rz. 217
Vor der Pfändung sollte geprüft werden, welche Informationen zu der zu pfändenden Lebensversicherung vorliegen. Dient sie – insbesondere bei Selbstständigen – als Altersrente, kann ein besonderer Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestehen. Wird dies regelmäßig von Schuldnern geltend gemacht, ist allerdings zu sehen, dass die Versicherung dann alle in § 851c Abs. 1 Nrn. 1–4 genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Die Praxis zeigt, dass dies in den seltensten Fällen gegeben ist.
Im Kontext der Lebensversicherungen ist weiter der besondere Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beachten. Danach sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 5.400 EUR nicht übersteigt. Die Pfändung solcher Versicherungen läuft also ins Leere, wenn diese nicht als ultima ratio betrieben wird, nachdem die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO. Die Billigkeit muss dann gesondert und formfrei begründet werden, was zu einem entsprechenden Klarstellungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts führt.
Rz. 218
Weiter ist zu beachten, dass nach der Pfändung der Lebensversicherung unmittelbar der Gläubiger als Bezugsberechtigter der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden muss. Tritt der Versicherungsfall ansonsten zuvor ein, erhält der vom Schuldner benannte Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung und die Pfändung ist ins Leere gelaufen.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen des Moduls J mit Ausnahme des Umstands, dass der graue Hintergrund des Modulbalkens durch Rahmenlinien ersetzt wird und die graue Hinterlegung der Texteingabefelder entfällt. Die fachlichen Optimierungen können also unverändert übernommen werden, sofern statt der aktuellen Formulare die neuen Formulare genutzt werden sollen.