Rz. 217
Wird wegen einer Geldforderung auf laufenden und rückständigen Unterhalt gepfändet, gelten nach § 850d ZPO die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht. Vielmehr steht die Unterhaltsberechtigte im privilegierten Bereich günstiger. Auch die ansonsten nachrangige Unterhaltsgläubigerin profitiert danach vorrangig im privilegierten Bereich, d.h. sie erhält die Differenz zwischen dem notwendigen Unterhalt i.S.d. § 850d ZPO und dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO.
Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, der Lebenspartnerin, einer früheren Lebenspartnerin oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den der Gläubigerin vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der der Gläubigerin gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrags zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Mehrere danach Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gilt die Bevorrechtigung insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Der gerichtliche Beschluss erfasst dabei nicht nur die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bei der Pfändung von Arbeitseinkommen, sondern nach § 906 Abs. 1 ZPO auch die bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten gegenüber Kreditinstituten.
Rz. 218
Voraussetzung ist jedoch, dass die Privilegierung ausdrücklich beantragt wird. Die Antragstellung erfolgt dadurch, dass es im Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV heißt
"Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen"
und durch das entsprechende Ankreuzen des Kästchens zu Modul Q der Anlage 5 ZVFV. Die aufgezeigte Formulierung zeigt zugleich, dass die Gläubigerin oder ihr Bevollmächtigter als "Vorschlag" auch das Modul Q befüllen darf und soll, wenn nur gesichert ist, dass der Rechtspfleger die Voreintragungen entfernen, ergänzen oder ändern kann, d.h. ihm das Formular nach Anlage 5 ZVFV als ausfüllbares und änderbares PDF übermittelt wird.
Rz. 219
Wird der Antrag nach § 850d ZPO nicht gestellt, so kann auf das Modul als Ganzes verzichtet werden, § 3 Abs. 2 Nr. 6b i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZVFV.