Rz. 265
Zitat
SGB X § 116 Abs. 1
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkasse über.
a) Der Fall
Rz. 266
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangte von der Beklagten aus übergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren stritten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallenden Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) zu ersetzen hat.
Rz. 267
Im Krankenhaus der Beklagten kam am 5.4.2003 das bei der Klägerin versicherte Kind D. (im Folgenden: Geschädigter) zur Welt. Durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung erlitt es eine schwere Hirnschädigung. Es wurde bis zu seinem Tod im März 2006 stationär behandelt. Der Krankenhausträger stellte der Klägerin für den Zeitraum der Krankenhausbehandlung den Investitionszuschlag in Höhe von rd. 6.000,00 EUR in Rechnung. Die Klägerin erstattete diese Kosten. Die Eltern des Geschädigten traten vorsorglich den Anspruch auf Erstattung der Krankenhausinvestitionskosten an die Klägerin ab.
Rz. 268
Die Klägerin hat unter anderem die Erstattung des gezahlten Investitionszuschlags zzgl. anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 269
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 GSG auf die Klägerin übergegangen.
Rz. 270
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Rz. 271
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung des Investitionszuschlags eine Sozialleistung der Klägerin dar.
Rz. 272
Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen sozialen Rechte sind. Aus den sozialen Rechten können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2, § 11 S. 1 SGB I). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3–10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird (vgl. BSGE 55, 40, 44; 102, 10 Rn 19).
Rz. 273
Im Streitfall stand dem Geschädigten ein Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 SGB V zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die Krankenkasse ihren Versicherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Strukturelement der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelform der Leistungsgewährung dar. Die Krankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Schuldet der Sozialleistungsträger – wie hier – eine Sachleistung, kann er im Fall des Anspruchsübergangs vom Schädiger deren Wert ersetzt verlangen (vgl. Senatsurt. v. 27.1.1954 – VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleistungsträger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Krankenkasse und Krankenhaus regelmäßig der Träger eines zugelassenen Krankenhauses (§ 108 SGB V), der für die Krankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlich-rechtlich geregelten Krankenhausfinanzierungssystem zustehende Entgelt erhält.
Rz. 274
Grundsätzlich sind sämtliche von der Krankenkasse zu zahlende Entgelte zu ersetzen, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete Krankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 SGB V). Soweit das Berufungsgericht meint, der Investitionszusc...