Rz. 536
a) Der Fall
Rz. 537
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagte gemäß §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall ihrer Versicherten D. und H. in Anspruch, die bei der Beklagten beschäftigt waren.
Rz. 538
Die Beklagte war damit beauftragt, an einem Einkaufszentrum Zimmermannsarbeiten auszuführen, wozu auch die Montage von Holzbindern gehörte, die von der Auftraggeberin der Beklagten vorgefertigt worden waren. Am 30.8.2005 kippten auf der Baustelle mehrere der bereits aufgestellten, aber noch nicht befestigten Binder um. Hierbei stürzten die beiden Versicherten D. und H. etwa fünf Meter in die Tiefe. Der Versicherte D. wurde vom 30.8. bis zum 1.9.2005 stationär behandelt. Im September 2005 informierte die Klägerin die Geschädigten schriftlich darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Die Behandlungskosten für D. wurden von der Klägerin noch im Jahr 2005 gezahlt. Im Oktober 2005 wurde an den Versicherten H., der wesentlich schwerer verletzt war, aufgrund eines entsprechenden Bescheids Verletztengeld gezahlt. Mit Bescheid vom 28.8.2007 bewilligte ihm die Klägerin schließlich eine Rente auf unbestimmte Zeit.
Rz. 539
Bereits am 18.1.2006 war in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls eingegangen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Auftraggeberin der Beklagten wegen des Einsturzes der Binder eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erhoben hatte, wandte sich mit Schreiben vom 19.11.2007 auch die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. In einem am folgenden Tag geführten Telefonat äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.2.2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30.8.2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8.3.2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31.12.2012 auf die Einrede der Verjährung.
Rz. 540
Mit ihrer am 7.10.2010 beim LG eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für den Versicherten D. gezahlten Behandlungskosten, Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten H. und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 541
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt.
Rz. 542
Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18.1.2006 vorlagen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden war. In der Folgezeit ist die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet.
Rz. 543
Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden.
Rz. 544
Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird. Denn ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf sie ihn nur in den Fällen der §§ 44 bis 49 SGB X und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.
Rz. 545
Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewill...