Rz. 104
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert war.
Rz. 105
Mit Recht wies die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. gegen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer – nunmehr den Beklagten – auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zustand, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen war. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erhielt, war außer Streit.
Rz. 106
Im Ausgangspunkt zutreffend sah das Berufungsgericht die Verletztenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; v. 20.5.1958 – VI ZR 130/57, VersR 1958, 454, 456; v. 30.6.1970 – VI ZR 5/69, VersR 1970, 899; v. 21.6.1977 – VI ZR 16/76, VersR 1977, 916; v. 9.3.1982 – VI ZR 317/80, VersR 1982, 552 f.; v. 4.12.1984 – VI ZR 117/83, VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätzlich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
Rz. 107
Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urt. v. 13.2.1975 – VI ZR 209/73, VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
Rz. 108
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl I S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden war, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urt. v. 17.6.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen. Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle VersR 1977, 1027; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173).
Rz. 109
Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurt. v. 18.5.1965 – VI ZR 262/63, VersR 1965, 786, 787; v. 16.9.1966 – VI ZR 264/64, VersR 1966, 1028, 1029 und v. 3.4.1984 – VI ZR 253/82, VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, a.a.O.). Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurt. v. 3.5.1960 – VI ZR 74/59, VersR 1960, 709; v. 3.12.2002 – VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 269; v. 15.6.2004 – VI ZR 60/03, VersR 2004, 1147 – insoweit nicht abgedr. in BGHZ 159, 318 – und v. 17.6.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon ...