Rz. 269
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 GSG auf die Klägerin übergegangen.
Rz. 270
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Rz. 271
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung des Investitionszuschlags eine Sozialleistung der Klägerin dar.
Rz. 272
Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen sozialen Rechte sind. Aus den sozialen Rechten können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2, § 11 S. 1 SGB I). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3–10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird (vgl. BSGE 55, 40, 44; 102, 10 Rn 19).
Rz. 273
Im Streitfall stand dem Geschädigten ein Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 SGB V zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die Krankenkasse ihren Versicherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Strukturelement der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelform der Leistungsgewährung dar. Die Krankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Schuldet der Sozialleistungsträger – wie hier – eine Sachleistung, kann er im Fall des Anspruchsübergangs vom Schädiger deren Wert ersetzt verlangen (vgl. Senatsurt. v. 27.1.1954 – VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleistungsträger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Krankenkasse und Krankenhaus regelmäßig der Träger eines zugelassenen Krankenhauses (§ 108 SGB V), der für die Krankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlich-rechtlich geregelten Krankenhausfinanzierungssystem zustehende Entgelt erhält.
Rz. 274
Grundsätzlich sind sämtliche von der Krankenkasse zu zahlende Entgelte zu ersetzen, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete Krankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 SGB V). Soweit das Berufungsgericht meint, der Investitionszuschlag sei keine Sozialleistung, weil er kein unmittelbares Entgelt für die Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten sei und dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit nicht unmittelbar zugutekomme, konnte dem nicht gefolgt werden. Maßgebliche (Sozial-) Leistung ist die von der Krankenkasse zu erbringende (und erbrachte) Krankenbehandlung, die auch die übrigen in § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Anforderungen an die Sozialleistung ("aufgrund des Schadensereignisses", zur "Behebung eines Schadens der gleichen Art", Bezug "auf denselben Zeitraum") erfüllt (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2010 – B 1 KR 4/10 R, juris Rn 24). Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden (vgl. OLG Jena NZV 2004, 310).
Rz. 275
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Klägerin gezahlten Investitionszuschlag.
Rz. 276
Zwar haben der 8. Zivilsenat des Thüringer OLG (NZV 2004, 310) und das Berufungsgericht die sachliche Kongruenz zwischen dem Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GSG und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten verneint, weil der Zuschlag nach seinem Zweck nicht der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit diene, sondern als Finanzierungshilfe für die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern verwendet werde. Dem hat sich das Schrifttum – ohne eigene nähere Begründung – teilweise angeschlossen. Dieser Ansicht konnte indes nach Auffass...