Rz. 11

Führt demgegenüber der Vorerbe einen Aktivprozess über einen Streitgegenstand, über den er nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, entfällt seine Aktivlegitimation. Der Vorerbe kann, um eine Klageabweisung zu vermeiden, nur die einseitige Erledigung der Hauptsache erklären.[10] Allerdings kann der Nacherbe die Prozessführung noch im Nachhinein – auch nach Eintritt des Nacherbfalls – genehmigen.[11]

 

Rz. 12

Wurde der Vorerbe mit einem Passivprozess überzogen, der einen Nachlassgegenstand betraf, über den er nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, scheidet ein gesetzlicher Übergang der Parteistellung ebenfalls aus.[12] Das Verfahren kann hier fortgeführt werden, soweit der Vorerbe für Nachlassverbindlichkeiten nach § 2145 BGB weiter haftet. Andernfalls muss der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um einer Klageabweisung zu entgehen.

[10] Ebenroth, Rn 589.
[11] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 28.
[12] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 28.

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