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Nach § 17 Abs. 3 S. 6 KSchG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten, die er gegenüber der Agentur für Arbeit abgibt. Die Nichtübermittlung führt nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Massenentlassung erklärten Kündigungen.[92]

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