Rz. 13

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ) v. 21.5.2014 (SächsABl., S. 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2021 (SächsABl SDr. S. S 167)

A Allgemeines

I. Begriffsbestimmung

Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen, zur Beseitigung von Verkehrsstörungen und zur Verhinderung und Verfolgung von Verkehrsverstößen.

II. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für den Polizeivollzugsdienst und die gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO) vom 16.7.2008 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2.4.2014 (SächsGVBl. S. 260, 261), in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden.
2. Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl I S. 3786, 3796) geändert worden ist, § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.8.2013 (BGBl I S. 3313) geändert worden ist, § 44 Abs. 1 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl I S. 367) und §§ 2 bis 4 OWiZuVO die entsprechenden Verwaltungsbehörden zuständig. Diese sind damit unbeschadet der Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes befugt, auch die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erforderliche Überwachung des Verkehrs gemäß Großbuchstabe B vorzunehmen.
3. Die Überwachung des Verkehrs auf Bundesautobahnen erfolgt ausschließlich durch den Polizeivollzugsdienst.
4. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist keine vorrangige Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes, soweit von den Verkehrsverstößen keine unmittelbare Gefahr oder konkrete Verkehrsbehinderung ausgeht. Die örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden sind für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig, soweit sie von ihrem Recht gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19.9.1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch Verordnung vom 23.8.2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gebrauch gemacht haben.
5. Das Anhalterecht nach § 36 Abs. 5 StVO steht nur Polizeivollzugsbeamten zu.

III. Planung und Koordinierung der Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltungsbehörden

1.

Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind vorrangig auf die Reduzierung der Anzahl der Verkehrsunfälle und die Minderung der Unfallfolgen sowie den Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer auszurichten. Grundlage für die Planung der Maßnahmen bildet insbesondere eine ständige Auswertung der örtlichen Unfalluntersuchungen, vor allem eine Analyse der elektronischen Unfalltypenkarte. Dabei kommen folgende Schwerpunkte in Betracht:

a) örtliche,
b) zeitliche,
c) unfallursachen- und deliktsbezogene,
d) verkehrsteilnehmer- und verkehrsartenbezogene sowie
e) verkehrsraumbezogene.
2. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung und zur Erzeugung eines möglichst hohen Überwachungsdruckes ist eine gegenseitige Ergänzung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes und der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden anzustreben. Dazu hat zwischen dem Polizeivollzugsdienst und den zuständigen Verwaltungsbehörden eine regelmäßige Abstimmung der Maßnahmen, mindestens zweimal jährlich, zu erfolgen. Insbesondere sind Gerätestandorte und Überwachungszeiträume zu koordinieren.
3. Das Staatsministerium des Innern legt unter Einbeziehung der Polizeidirektionen und der Landesdirektion Sachsen sowie unter Berücksichtigung von europa- und bundesweiten Zielstellungen jeweils bis Jahresende Schwerpunkte für landesweite Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrssicherheitsaktionen des Folgejahres fest.
4. Die Polizeidirektionen erstellen jährlich Verkehrssicherheitslagebilder und Konzeptionen für die systematische Verkehrsüberwachung. Erforderlichenfalls sind lagebezogene Einzelkonzeptionen zu örtlich spezifischen Schwerpunkten, soweit möglich unter Heranziehung von Sonderauswertungen der elektronischen Unfalltypenkarte, zu erstellen.
5. Die Polizeidirektionen sollen die Kontrollmaßnahmen mit den benachbarten Dienststellen, auch angrenzender Bundesländer, abstimmen. Gemeinsame grenzüberschreitende Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sollen mit den Partnerdienststellen der Republik Polen und der Tschechischen Republik vereinbart werden.
6. Ungeachtet der Bestimmung...

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