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Zur Mitteilung nach § 100 BetrVG: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat auf sein Recht hinzuweisen zu bestreiten, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim ArbG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Insoweit muss der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren beim ArbG einleiten.

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