Rz. 308
▪ | Prüfung und Entscheidung, ob Abmahnung oder Kündigung:
|
||||||||
▪ | Eignungsprüfung des Abmahnsachverhaltes:
|
||||||||
▪ | Prüfung der Verwirkung des Abmahnrechtes bei länger zurückliegenden Abmahnsachverhalten (vgl. Rdn 303) | ||||||||
▪ | Feststellung des konkreten Abmahnsachverhaltes (vgl. Rdn 297) | ||||||||
▪ | Feststellung der gesetzlichen, tarifvertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder einzelvertraglichen Grundlagen des Pflichtverstoßes | ||||||||
▪ | Sicherung des Zuganges der Abmahnung und der Kenntniserlangung (vgl. Rdn 299) | ||||||||
▪ | Vorbereitung einer schriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme auf einer Zweitausfertigung des Abmahnschreibens oder gesondert | ||||||||
▪ | Sicherung der Beweismittel für die Begründung der Abmahnung für den Streitfall (vgl. Rdn 306). In Betracht kommen insbesondere:
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen