An das Arbeitsgericht _____
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des _____ (Vorname, Nachname, Adresse)
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: _____
gegen
die xy GmbH _____ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname der Vertretungsberechtigten, Anschrift)
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte: _____
wegen: Herausgabe der Arbeitspapiere
Wir bestellen uns zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
Namens und im Auftrage des Antragstellers beantragen wir den Erlass folgender einstweiliger Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung –
1. |
dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Arbeitspapiere des Antragstellers bestehend aus:
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der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr _____, |
▪ |
der Bescheinigung gem. § 312 Abs. 1 SGB III für die Agentur für Arbeit, |
unverzüglich vollständig auszufüllen und herauszugeben. |
2. |
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. |
Begründung:
I.
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin gemäß Arbeitsvertrag vom _____ in der Zeit vom _____ bis zum _____ als _____ beschäftigt.
Glaubhaftmachung: Arbeitsvertrag vom _____, der in beglaubigter Fotokopie als Anlage überreicht wird.
Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des _____ aufgrund Kündigung der Antragsgegnerin vom _____.
Glaubhaftmachung: Kündigungsschreiben vom _____, das in beglaubigter Fotokopie als Anlage überreicht wird.
Die Antragsgegnerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die im Antrag genannten Arbeitspapiere nicht herausgegeben.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _____, die als Anlage überreicht wird.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mehrfach vergeblich zur Herausgabe der Arbeitspapiere aufgefordert.
Glaubhaftmachung: Aufforderungsschreiben vom _____, Eidesstattliche Versicherung vom _____, die als Anlage überreicht werden.
II.
Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich für die Lohnsteuerkarte aus dem Eigentum des Antragstellers gem. § 985 BGB sowie für die Lohnsteuerkarte aus § 39b Einkommensteuergesetz i.V.m. § 29a Lohnsteuerdurchführungsverordnung.
Die Verpflichtung zur Ausfüllung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung ergibt sich aus § 312 SGB III.
Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses folgt aus § 109 Abs. 1 GewO.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren besteht nicht.
III.
Der Verfügungsgrund folgt für die Lohnsteuerkarte daraus, dass der Antragsteller ohne den Besitz dieser Arbeitspapiere kein neues Arbeitsverhältnis beginnen kann, insbesondere auch Zahlungen durch den neuen Arbeitgeber nicht erfolgen können.
Auch das Zeugnis muss dringend dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden oder bei Bewerbungen.
Die Arbeitsbescheinigung wird nach § 312 SGB III zur Vorlage bei dem Arbeitsamt dringend benötigt als Voraussetzung für die Beantragung und Auszahlung von Arbeitslosengeld.
Der Antragsteller ist deshalb dringend auf die Herausgabe der Arbeitspapiere angewiesen.
Es wird deshalb um Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung gebeten.