An das Arbeitsgericht _____
Klage
des _____ (Vorname, Nachname, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _____
gegen
die xy-GmbH (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname der Vertretungsberechtigten, Adresse)
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _____
Wir bestellen uns für den Kläger. Wir beantragen,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von _____ EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf die gesamte Bruttovergütung bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengeldes beim Kläger, danach auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag in Höhe von _____ EUR zu zahlen, und zwar von _____ EUR seit dem 25.8.2020 und von _____ EUR seit dem 25.9.2020; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, am 25.10.2020 und am 25.11.2020 jeweils _____ EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von _____ EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf die gesamte Bruttovergütung bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengeldes beim Kläger, danach auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum an den Kläger zu zahlen; |
3. |
im Falle des Anerkenntnisses der Beklagten in Höhe des anerkannten Betrages ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil zu erlassen; |
4. |
im Falle der Säumnis ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen; |
5. |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; |
6. |
dem Kläger eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Urteils zu erteilen. |
Begründung:
Die Parteien sind dem Gericht aus dem Rechtsstreit _____ bekannt. Mit Teilurteil vom _____ hat das Arbeitsgericht _____ festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom _____ nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.7.2020hinaus als ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Beweis: Beiziehung der Akten des Verfahrens _____, Arbeitsgericht _____
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Monatsverdienst von _____ EUR brutto.
Beweis: Vorlage der Verdienstabrechnung 06/20 als Anlage K1 in Kopie
Die Monatsbezüge des Klägers sind gemäß dem Arbeitsvertrag vom _____ zahlbar am 25. eines jeden Monats.
Beweis: Vorlage des Arbeitsvertrages in Kopie als Anlage K2
Der Kläger hat der Beklagten seine Arbeitskraft angeboten. Hiervon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Gehälter für August und September 2020 aufgefordert. Eine Zahlung ist nicht erfolgt.
Die Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. ergibt sich aus § 259 ZPO. Hiernach kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Dem Kläger muss die Möglichkeit verschafft werden, bereits jetzt einen Titel zu erwerben, um dadurch sofort nach eingetretener Fälligkeit die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, da sich die Beklagte in der Vergangenheit grob leistungsunwillig gezeigt hat. Der vorliegende Rechtsstreit macht deutlich, dass die Beklagte nur dann zahlt, wenn sie zur Zahlung verurteilt ist.
Die Verpflichtung der Beklagten zur zukünftigen Leistung bis zum 31.12.2020 ist, abgesehen von der noch fehlenden Fälligkeit, in ihrem Bestand gewiss. Dies folgt daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in jedem Fall bis zum 31.12.2020 dauern wird, da die fristlose Kündigung unwirksam war und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.12.2020 herbeiführt. Dies reicht aus, da es nicht erforderlich ist, dass die Leistung mit Sicherheit geschuldet wird. Es wird nur verlangt, dass sie geschuldet bleibt, falls sich nichts Unerwartetes ereignet. Der noch nicht fällige Anspruch muss also eine Grundlage in einem Rechtsverhältnis haben, dessen rechtserzeugende Tatsachen gegenwärtig schon eingetreten sind. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da der Kläger lediglich die künftige Leistung bis 31.12.2020 verlangt.
Als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage künftig fälligen Arbeitsentgeltes verlangt § 259 ZPO die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Leistungsanspruches. Diese Besorgnis liegt vor, da die Beklagte offensichtlich keine Vergütung zahlen will.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB i.V.m. § 293 BGB. Danach kann der Kläger die ihm zustehende Vergütung in vereinbarter Höhe ohne Verpflichtung zur Nachleistung verlangen, da die Beklagte mit der Annahme der dem Kläger obliegenden Dienste in Verzug geraten ist. Zwar ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorausschauend nicht feststellbar, ob der Kläger in der Zeit, für die er Bezahlung begehrt, arbeiten wird oder nicht. Es ist durchaus denkbar, dass die Beklagte den Kläger die Arbeit wieder aufn...