Rz. 719

Es ist im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO Ansprüche durchzusetzen, auch soweit dadurch die Erfüllung des Hauptsacheanspruches eintritt, wie beim Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Zahlung von Vergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren.[1150]

 

Rz. 720

Die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und -grundes sind je nach Anspruch unterschiedlich hoch.

[1150] BAG GS 27.2.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; LAG Bremen 5.12.1997, NZA 1998, 902; LAG Hamburg DB 1986, 1629; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rn 34 ff., 37 ff.; grundlegend zum Einstweiligen Verfügungsverfahren im Arbeitsrecht Clemenz, NZA 2005, 129 ff.; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 62 Rn 34; Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545.

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