Rz. 719
Es ist im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO Ansprüche durchzusetzen, auch soweit dadurch die Erfüllung des Hauptsacheanspruches eintritt, wie beim Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Zahlung von Vergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren.[1150]
Rz. 720
Die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und -grundes sind je nach Anspruch unterschiedlich hoch.
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