Rz. 675

Muster 4.67: Ausführlicher Beendigungsvergleich

 

Muster 4.67: Ausführlicher Beendigungsvergleich

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom _____ mit Ablauf des _____sein Ende finden wird.
2. Bis zum vorgenannten Beendigungstermin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet, wobei die Beklagte an den Kläger bis zum _____ weiterhin die aktuellen Bezüge, mit einem monatlichen Festgehalt in Höhe von _____ EUR brutto, zahlt.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger für das Jahr _____ und für das Jahr _____ ein Bonus in Höhe von jeweils _____ EUR brutto zusteht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Anspruch auf die Boni für die Jahre _____ und _____ mit Zustandekommen dieses Vergleiches entsteht und sofort vererblich ist. Die Auszahlung der Bonusbeträge erfolgt jeweils nach den Regelungen des Anstellungsvertrages, spätestens im Monat der Vertragsbeendigung nach Nr. 1 bzw. Nr. 11.
4. Der Kläger bleibt unwiderruflich unter Fortzahlung der in Nr. 2 dieses Vergleichs geregelten Monatsvergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Mit der unwiderruflichen Freistellung sind sämtliche bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche des Klägers und sonstige Freizeitausgleichsansprüche des Klägers in natura gewährt und damit erfüllt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden keine weiteren Ansprüche auf Urlaub bzw. dessen Abgeltung bestehen. Der Kläger muss sich während der Freistellung nach § 615 S. 2 BGB auf die Vergütung den Wert desjenigen Verdienstes anrechnen lassen, den er während der Freistellung durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt, wenn und insoweit dieser anderweitige Verdienst _____ EUR brutto pro Monat übersteigt; anderweitiger Verdienst i.H.v. insgesamt weniger als _____ EUR brutto pro Monat wird nicht angerechnet. Gesetzlich nicht beschränkbare Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bleiben unberührt. (alternativ: § 615 S. 2 BGB wird abbedungen).
5.

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Kläger eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Abfindung in Höhe von _____ EUR brutto unter entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich des Verlustes seines sozialen Besitzstandes. Der Anspruch entsteht mit Abschluss dieses Vergleichs und ist sofort vererblich. Die Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt in einem Betrag unter Beachtung der geltenden steuerlichen Regelungen im Monat der Vertragsbeendigung nach Nr. 1 bzw. Nr. 11 dieser Vereinbarung.

Sollte der Kläger bis zum _____ oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb des Konzerns _____ (XY Group) aufnehmen, entfällt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung. Sofern der Kläger innerhalb der ersten 12 Monate nach Ausscheiden aus der _____ (XY Group) in die Unternehmensgruppe zurückkehrt und eine unbefristete Stelle unter Anerkennung seiner bisher erworbenen Betriebszugehörigkeit aufnimmt, so ist die Abfindung anteilig zurück zu erstatten. Pro angefangenen Monat, in dem der Mitarbeiter vor Ablauf von zwölf Monaten ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb der _____ (XY Group) aufnimmt, sind 1/12 der Netto-Abfindung zurückzuerstatten. In diesem Fall ist die Abfindungsrückzahlung zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Kläger seine neue Tätigkeit aufnimmt. Der Kläger ist dazu verpflichtet, die diesbezüglich relevanten Tatsachen, insbesondere die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit im Konzern, der Personalabteilung der Beklagten unverzüglich schriftlich oder in Textform, z.B. E-Mail, mitzuteilen.

6. Der Kläger ist berechtigt, die Outplacement-Beratung eines Outplacement-Unternehmens nach seiner Wahl im Wert von _____ EUR in Anspruch zu nehmen, deren Kosten die Beklagte übernimmt. Die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Übernahme der Outplacement-Kosten ist vom Kläger zu tragen. Der Kläger ist – wenn er von diesem Angebot der Beklagten Gebrauch macht – zur Teilnahme und Mitwirkung an der Outplacement-Beratung verpflichtet. Soweit er dies aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterlässt, behält sich die Beklagte vor, dem Kläger die Kosten der Outplacement-Beratung anteilig in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Outplacement-Beratung muss seitens des Klägers bis spätestens _____ der Beklagten mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Outplacement-Beratung erhöht sich die Abfindung gemäß Nr. 5 um den in Nr. 6 Satz 1 genannten Betrag.
7. Das zwischen den Parteien in § _____ des Arbeitsvertrages vom _____ vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird einvernehmlich aufgehoben.
8.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger Ansprüche bzw. Rechte aus der unverfallbaren Anwartschaft der betriebliche...

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