Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Beendigungsvergleich zum genannten Kündigungstermin bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Für den typischen Fall der Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses zum genannten Kündigungstermin durch Vergleich findet für den mit einem unechten Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch keine Streitwertaddition gemäß § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG statt. Der Vergleich enthält keine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GDG § 45 Abs. 4; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 19.08.2013; Aktenzeichen 3 Ca 746 a/13) |
Tenor
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 16.458,-.
Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um
EUR 5.527,40.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) hat am 07.05.2013 für die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 4) Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 29.04.2013 nicht aufgelöst wird.
2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2013 hinaus fortbesteht.
3.
Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Hilfsweise werden für den Fall, dass der Kündigungsschutzantrag abgewiesen wird, folgende Anträge gestellt:
4.
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei als Abfindung aus dem Sozialplan vom 15.03.2013 EUR 5.130,00 zum 31. Juli 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus ab 1. August 2013 zu zahlen (Antrag vom 15.07.13).
5.
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Des Weiteren wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, folgender Antrag gestellt:
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2013 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen ist. Wegen des Inhaltes des Vergleichs wird Bezug genommen auf Bl. 96, 97 d.A.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2013 den Streitwert festgesetzt auf EUR 11.328,00 und den übersteigenden Wert des Vergleichs auf EUR 7.352,00 bestimmt. Es hat dabei den Antrag zu 1. mit drei Bruttomonatsgehältern (3 x 3.676,00 EUR) und den Antrag zu 3. mit 300,00 EUR beim Streitwert berücksichtigt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat es den Wert des Vergleichs bestimmt mit 8.947,40 EUR und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nicht/Abhilfeentscheidung wird Bezug genommen auf Bl. 111 d.A.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zu einem erheblichen Teil begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
1. Der Streitwert ist festzusetzen mit EUR 16.458,00.
a. Der Antrag zu 1. ist - wie bereits durch das Arbeitsgericht erfolgt - mit drei Gehältern á 3.676,00 EUR (11.028,00 EUR) zu berücksichtigen.
b. Der unbedingt gestellte Antrag zu 3. und der als echter Hilfsantrag gestellte Antrag zu 5. sind einheitlich mit insgesamt 300,00 EUR zu berücksichtigen, weshalb auch insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Denn der Antrag zu 3. und der angekündigte Hilfsantrag zu 5. sind einheitlich zu bewerten. Beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kommt die Festsetzung eines Brutto-Monatsgehaltes für einen Zeugnisstreit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten. Das überwiegende bloße Titulierungsinteresse - wie hier - ist deutlich geringer zu bewerten. Der Wert des Titulierungsinteresses für Zwischen- und Endzeugnis ist dabei identisch. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden. Steht hinter dem Antrag - wie hier - vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200,00 bis 300,00 EUR vorzunehmen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2011 - 3 Ta 112/11 -, mit inwe HHinweis auf weitere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hält sich also bezüglich der Zeugniserteilung im ...