Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Qualifiziertes Zwischenzeugnis. Hilfsweise qualifiziertes Endzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses, so sind die beiden Anträge einheitlich zu bewerten, denn beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten erstreckt. Dabei fällt der Hilfsantrag nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an.

2. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden. Steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist die Bewertung dieses Streitgegenstands mit 200 bis 300 Euro vorzunehmen.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 15.04.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1569 a/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. G. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.04.2011 – 4 Ca 1569 a/10 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn 4 Ca 1569 a/10 u.a. folgende Anträge angekündigt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis auszustellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und die Führungs- und Leistungsbewertung „gut” enthält.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1 abgewiesen wird

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis auszustellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und die Führungs- und Leistungsbewertung „gut” enthält.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien am 04.03.2011 einen Vergleich geschlossen, der in Ziffer 9 die Regelung enthält, dass dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis und unter dem Datum des Beendigungszeitpunktes (31.07.2011) ein übereinstimmendes Schlusszeugnis erteilt wird.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 15.04.2011 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt auf 23.332,00 EUR und den Wert des Vergleiches auf übersteigende 12.497,10 EUR. Dabei hat es die Klaganträge zu 3.und 4. mit „null” Euro bewertet. Das im Vergleich geregelte Endzeugnis hat es nicht zusätzlich bewertet.

Gegen diesen am 21.04.2011 zur Post gegebenen Beschluss hat der Klägervertreter am 6. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Er meint, die Klaganträge zu 3. und 4. seien nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit einem Bruttogehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Zeugnisanträge einheitlich mit 300,00 EUR bewertet. Da der Beschwerdeführer sein weitergehendes Begehren weiterverfolgt, hat das Arbeitsgericht diese dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Dass das Arbeitsgericht den Streitwert für den Antrag zu 3. betreffend die Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit nur 300,00 EUR bewertet hat, ist im Rahmen des dem Arbeitsgericht nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Bewertung des im Vergleich geregelten Endzeugnisses.

Der Antrag zu 3. sowie der angekündigte Hilfsantrag zu 4. sind einheitlich zu bewerten. Beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten erstreckt. Dabei ist der Antrag zu 4. lediglich als Hilfsantrag gestellt, fällt also nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kommt die Festsetzung eines BruttoMonatsgehalts für einen Zeugnisstreit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten. Das überwiegend bloße Titulierungsinteresse – wie hier – ist deutlich geringer zu bewerten. Der Wert des Titulierungsinteresses für Zwischen- und Endzeugnis ist hier zu identisch.

Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden. Steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200,– bis 300,– EUR vorzunehmen (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 20.01.2009, Az. 1 Ta 197/08; vom 15.02.2005, 1 Ta 71/05; vom 10.12.2007, Az. 2 Ta 242/07; vom 12.05.2010, 3 Ta 88/10; vom 12.11.2010 – 5 Ta 168/10). Daran hat sich das Arbeitsgericht...

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