Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Qualifiziertes Zwischenzeugnis. Hilfsweise qualifiziertes Endzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses, so sind die beiden Anträge einheitlich zu bewerten, denn beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten erstreckt. Dabei fällt der Hilfsantrag nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an.

2. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO berücksichtigt werden. Gegen die Berücksichtigung eines halben Bruttomonatsgehaltes für das Zwischenzeugnis und eines weiteren halben Bruttomonatsgehaltes für eine im Vergleich zusätzlich geregelte Leistungsbewertung im Endzeugnis bestehen keine Bedenken.

3. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 15.04.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1874 d/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. … gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.04.2011 – 1 Ca 1874 d/10 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn 1 Ca 1874 d/10 u.a. folgende Anträge angekündigt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis mit der Führungs- und Leistungsbewertung „gut” auszustellen.

    Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu 1 und zu 2 abgewiesen werden

  2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis mit der Führungs- und Leistungsbewertung „gut” auszustellen.

    Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären lassen, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird beantragt:

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu 1 und zu 2 zu den bis zum Ausspruch der Kündigung bestandenen Bedingungen als IT-Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der in Ziffer 8 die Regelung enthält, dass dem Kläger unter dem Datum des Beendigungszeitpunktes ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbewertung „sehr gut” erteilt wird.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 15.04.2011 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt auf 23.683,31 EUR und den Wert des Vergleiches auf übersteigende 3.383,33 EUR. Dabei hat es den Klagantrag zu 3. mit einem halben Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.383,33 EUR bewertet, da nicht nur ein Zwischenzeugnis, sondern ein „gutes” Zwischenzeugnis begehrt wurde. Das im Vergleich geregelte Endzeugnis hat es mit einem Vergleichsmehrwert von 3.383,33 EUR bewertet. Den Klagantrag zu 5. hat es als unechten Hilfsantrag nicht werterhöhend berücksichtigt.

Gegen diesen am 04.05.2011 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter am 8. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Klagantrag zu 3 sei, da nicht nur ein Zwischenzeugnis begehrt wurde, sondern letztendlich auch ein Endzeugnis vergleichsweise geregelt wurde, mit einem Bruttogehalt zu bewerten. Für den Weiterbeschäftigungsantrag sei auch als unechter Hilfsantrag ebenfalls zusätzlich ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Dass das Arbeitsgericht den Streitwert für den Antrag zu 3. betreffend die Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet hat, ist im Rahmen des dem Arbeitsgericht nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Bewertung des im Vergleich geregelten Endzeugnisses.

Der Antrag zu 3. sowie der angekündigte Hilfsantrag zu 4. sind an sich einheitlich zu bewerten. Beide Anträge haben einen gleichen Regelungsgegenstand, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten erstreckt. Dabei ist der Antrag zu 4. lediglich als Hilfsantrag gestellt, fällt also nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an. Gleichwohl ist der Antrag zu 3. mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet und zusätzlich im Hinblick auf die im Vergleich geregelte Ziffer 8 (Endzeugnis) ein Mehrwert des Vergleichs von einem weiteren halben Bruttomonatsgehalt festgesetzt worden. Das mag im Hinblick auf die dort geregelte, nicht beantragte Leistungsbewertung „sehr gut”...

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