Rz. 3
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die durch das Verlangen ausgelöste Ausschreibungspflicht bezieht sich auch auf Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen und deren Einsatzzeit zumindest vier Wochen betragen soll.
Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu den Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung. Der Arbeitgeber legt Art und Inhalt der Ausschreibung einseitig fest. Näheres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; der Betriebsrat hat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich zu bewerben. Außerdem soll möglichen Bedenken innerhalb der Belegschaft über die Anstellung bisher betriebsfremder Personen trotz im Betrieb vorhandener qualifizierter Arbeitnehmer entgegengewirkt werden. Aus der Ausschreibung muss hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Innerbetriebliche Stellenausschreibungen ohne diesen Mindestinhalt sind unwirksam. Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG die Zustimmung verweigern. Eine Ausschreibung sollte folgenden Mindestinhalt haben:
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genaue Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes |
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geforderte persönliche und fachliche Anforderungen |
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tarifliche Eingruppierung |
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Besetzungstermin und Bewerbungsverfahren. |
Rz. 4
§ 93 BetrVG verbietet es dem Arbeitgeber nicht, Stellen außerbetrieblich auszuschreiben. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, in inner- und außerbetrieblichen Stellenausschreibungen die gleichen Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Ein Arbeitgeber, der eine freie Stelle intern und extern unverändert ausschreibt, hat potentiellen innerbetrieblichen Bewerbern nicht deshalb schlechtere Chancen für eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle eingeräumt, weil er einen externen Bewerber ausgewählt hat, der nicht sämtliche Qualifikationsanforderungen exakt erfüllt, wenn die Stellenausschreibung in ihrer Gesamtkonzeption hinreichend Raum dafür lässt, dass sich mit ihr auch solche (innerbetrieblichen) Interessenten zur Bewerbung für die Stelle aufgefordert fühlen konnten, die einen Teil einer im Qualifikationsprofil genannten Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllen.
Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG einer Besetzung des Arbeitsplatzes die Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber die innerbetriebliche Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG unterlassen hat, obwohl der Betriebsrat sie verlangt hat.