Rz. 642

Eine gesetzliche Geltendmachungsfrist gibt es nicht. Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt aber den arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen.[1067]

Der Berichtigungsanspruch kann als Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses verwirkt werden.[1068] Das BAG hält für das Zeitmoment einen Ablauf von zehn bzw. fünf Monaten für ausreichend, es wird auf die tariflichen Ausschlussfristen verwiesen und den Anspruch auf zeitnahe Erteilung des Zeugnisses nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Für das Umstandsmoment gelten die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten des Arbeitnehmers nach Zugang des Zeugnisses. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage hindert die Verwirkung nicht, wenn der Kündigungsgrund als Beendigungsmodalität im Zeugnis beanstandet wird.[1069]

Für die Praxis ist davon auszugehen, dass die Verwirkung des Berichtigungsanspruches alsbald nach seiner Fälligkeit droht, empfohlen wird die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses.

[1067] BAG 23.2.1983, AP Nr. 10 zu § 70 BAT; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB, Bl. 1043 R.
[1068] BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; BAG 17.10.1972, AP Nr. 8 zu § 630 BGB zum Berichtigungs-/Schadensersatzanspruch.
[1069] BAG AP Nr. 8 zu § 630 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge