Rz. 156
Der Teilzeitanspruch muss formell wirksam geltend gemacht werden. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen. Der Arbeitnehmer soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Rz. 157
Mit dem Teilzeitverlangen i.S.d. § 8 Abs. 1 TzBfG trägt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsvertrags an. Dieses Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags i.S.d. § 145 BGB muss so konkret sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Das ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil die gesetzliche Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 TzBfG sich nur auf ein eindeutig bestimmbares Angebot beziehen kann. Fehlt es daran, liegt kein wirksames Vertragsangebot i.S.d. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.
Rz. 158
Begehrt der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung und zugleich die Festlegung der Lage der Arbeitszeit, so handelt es sich – wie der fakultative Charakter des § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG zeigt – bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht notwendig um ein mit dem Verringerungswunsch verbundenes Begehren. Stellt der Arbeitnehmer beide Anträge kumulativ, verdeutlicht aber zugleich, dass sie nicht als "Gesamtpaket" gestellt sein sollen, kann der Arbeitgeber bzw. das Gericht auch nur dem Antrag auf Arbeitszeitverringerung stattgeben. Werden beide Aspekte (Verringerung und Lage der Arbeitszeit) aber miteinander zu einem Vertragsänderungsangebot verknüpft, so werden sie doch in aller Regel voneinander abhängig sein, denn das entspricht bei lebensnaher Betrachtung den häufig angestellten Überlegungen des Arbeitnehmers zur Planbarkeit der verfügbaren Zeiten. Für eine gegenteilige Auslegung bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Rz. 159
Verbindet also der Arbeitnehmer die Verringerung mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, kann das Änderungsangebot mit Blick auf § 150 Abs. 2 BGB nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden. Wegen § 150 Abs. 2 BGB ist es z.B. nicht möglich, dass der Arbeitgeber allein die Verringerung der Arbeitszeit annimmt, aber die zugleich angebotene Lage der Arbeitszeit ablehnt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Verringerungsangebot erkennbar unabhängig von der Verteilung sein soll und so neben dem Verteilungsangebot steht. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nach einer Ablehnung seines Verteilungswunsches an diesen weiterhin gebunden, denn aus § 8 Abs. 6 TzBfG folgt, dass eine "neuerliche Geltendmachung" nur nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist möglich ist, wenn der Arbeitgeber den Antrag "berechtigt abgelehnt" hat.
Rz. 160
Der Anspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Adressaten sind die vertretungsberechtigten Organe, aber auch kündigungsberechtigte Mitarbeiter, wie z.B. Personalleiter. Eine besondere Form ist für den Antrag im Gesetz nicht vorgesehen. Eine mündliche Geltendmachung reicht deshalb aus. Ist im Arbeitsvertrag ein Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen vereinbart, gilt dies nicht für den Antrag nach § 8 TzBfG, da nach § 22 TzBfG eine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers unzulässig ist. Das Teilzeitbegehren bedarf auch keiner Begründung. Verbindet der Arbeitnehmer sein Angebot über die Verringerung der Arbeitszeit mit einem vertraglichen Angebot hinsichtlich ihrer Verteilung, führt dieses Angebot nur zu einem Vertragsabschluss, wenn es unverändert angenommen wird (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Arbeitgeber kann nicht nur den Teil des Angebots annehmen, der sich auf die Verringerung der Arbeitszeit bezieht. Wird die Verringerung der Arbeitszeit von der Verteilung derselben abhängig gemacht, gilt nicht nur für die beantragte Verringerung, sondern für das Teilzeitbegehren einheitlich die Drei-Monats-Frist.
Rz. 161
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Die Drei-Monats-Frist bezieht sich nicht auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden. Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Drei-Monats-Frist verschiebt lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt.
Rz. 162
§ 8 TzBfG enth...