Rz. 251
Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern lediglich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab. Arbeitgeberdarlehen sind von Vorschüssen und Abschlagszahlungen abzugrenzen. Beim Arbeitgeberdarlehen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Erlangung sonst üblicherweise Kredite in Anspruch genommen werden. Während ein Arbeitgeberdarlehen kreditweise und losgelöst von verdientem oder zukünftig zu verdienendem Arbeitsentgelt gewährt wird, handelt es sich bei Abschlagszahlungen um arbeitgeberseitige Leistungen auf das bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Entgelt. Vorschüsse werden auf das zukünftig zu verdienende Entgelt geleistet.
Rz. 252
Für das Arbeitgeberdarlehen gelten die §§ 488 ff. BGB. Vereinbarungen über die Verzinsung und über die Einzelheiten der Rückzahlung, Fälligkeit und Höhe der Rückzahlungsraten sollten schriftlich festgelegt werden. Wenn die Rückzahlungen durch Aufrechnung mit dem laufenden Entgeltanspruch erfolgen, sind gem. § 394 BGB die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO zu beachten. Das Arbeitgeberdarlehen darf nicht dazu verwendet werden, Waren des Arbeitgebers zu erwerben (§ 115 Abs. 2 GewO). § 117 Abs. 2 GewO ist zu beachten. Eine Verzinsung des Arbeitgeberdarlehens bedarf nach § 488 Abs. 2 BGB der ausdrücklichen Vereinbarung. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird die Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch fällig. Enthält die Vereinbarung keine Rückzahlungsklauseln, ist § 488 Abs. 3 BGB unter Beachtung der Kündigungsfrist anzuwenden. Eine sofortige Rückzahlung ist jedenfalls in den Fällen einer arbeitgeberseitig veranlassten Kündigung unzulässig. Zusätzlich ist die Gesamtfälligkeit des Darlehensrestes zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug kommt.
Rz. 253
Nach § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB finden die Regelungen der §§ 491 ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. Grundsätzlich ist jedoch der Darlehensvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Verbrauchervertrag. Eine Kontrolle der Vertragsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB ist daher möglich.
Rz. 254
Nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB gelten die §§ 305 bis 310 BGB auch für Arbeitgeberdarlehen. Gem. § 307 BGB ist zu prüfen, ob eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers vorliegt. Die Klausel in einem vom Arbeitgeber gestellten Darlehensvertrag, nach welcher der noch nicht getilgte Restbetrag eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens insgesamt zur Zahlung fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis gleichgültig aus welchen Gründen und in welcher Form endet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, nach der das Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden darf, d.h. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel kommt nicht in Betracht.
Rz. 255
Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 EStG einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal erhebt oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal erhoben wird. Bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist der geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG (z.B. der Bankangestellte erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags) zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durc...