Rz. 34

Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht mit dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriff identisch. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung fehlt; nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Diese Voraussetzungen erfüllen Arbeitslose nicht, weil sie keinen Arbeitslohn, sondern Sozialleistungen beziehen.[53]

 

Rz. 35

In der Rechtsprechung des BFH sind für die steuerliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbstständig Tätigen im Wesentlichen dieselben Kriterien und Rechtsgrundsätze entwickelt worden wie in der Rechtsprechung des BAG. Es kommt auch hier auf die persönliche Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb und auf das fehlende eigene Unternehmerrisiko an.[54] Die sozialrechtliche Beurteilung, ob eine Tätigkeit eine selbstständige oder eine abhängige Beschäftigung darstellt, entfaltet keine Bindungswirkung für die steuerrechtliche Einordnung. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenständiger Natur.[55]

[54] BFH 14.12.1978, BStBl II 1979, 188; BFH 20.2.1979, BStBl II 1979, 414; Heidel/Pauly, Steuerrecht in der anwaltlichen Praxis, § 7 Rn 1 ff.

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