Inflationsausgleichsprämie zahlbar bis Ende 2024

Nur noch bis Ende Dezember diesen Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gewähren. Dies sollte auch bei etwaigen Streitigkeiten über Inflationsausgleichszahlungen bedacht werden. Vorsicht ist außerdem im Zusammenhang mit dauerhaften Lohnerhöhungen geboten, die keinesfalls steuerfrei ausbezahlt werden dürfen, selbst wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft wurde.

Mit Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl 2022 I S. 1743) ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt worden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG). Die Regelung ist inzwischen in viele Tarifverträge aufgenommen und findet millionenfach Anwendung.

Inflationsausgleichsprämie: Gewährung bis Ende 2024 möglich

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Sie ist von der Wirkweise vergleichbar mit der ausgelaufenen Corona-Prämie (1.500 Euro bis zum 31. März 2022, § 3 Nr. 11a EStG).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Frage-Antwort-Katalog zur neuen Steuerbefreiung herausgegeben, der mit Datum vom 24. Mai 2023 erneut ergänzt wurde. Darin werden viele Zweifelsfragen geklärt. Hier geht es zu den FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten. Die Verwaltung nennt folgende Beispiele:

  • Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
  • Arbeitnehmende in Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmende in Elternzeit,
  • Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld,
  • Freiwillige (im Sinne von § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz),
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmende in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Hinweis: Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ist zudem sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

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Gleichbehandlungsgrundsatz und Inflationsausgleichsprämie 

Arbeitgeber müssen aus rechtlicher Sicht bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Beschäftigtengruppen können in Betracht kommen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaften, Familienstand, Umfang der Arbeitszeit, berufliche Qualifikation, Aufgabenstellung im Betrieb, Arbeitsleistung, Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag, Zugehörigkeit zu einem stillgelegten Betrieb.

Ebenfalls ist an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu denken.

Inflationsausgleichsprämie: Art und Häufigkeit der Gewährung

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Arbeitgeber können sowohl Geld-, als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zusätzlichkeit, siehe nachfolgend) steuerfrei gewähren. So ist beispielsweise auch eine Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Gutscheinen denkbar.

Die Steuerbefreiung gilt aber nicht jährlich, sondern nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum (bis Ende 2024). Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Nur der darüberhinausgehende Betrag ist dann steuerpflichtig.

Die Steuerbefreiung kann zudem für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Das gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz). Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob Arbeitnehmende eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.

Hinweis: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber gibt es die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig.

Neue Antworten: Auszahlung im Konzern und Arbeitgeber im Ausland

In die Neufassung der FAQ vom Mai 2023 hat die Finanzverwaltung folgende Ergänzungen aufgenommen:

Es wird für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht beanstandet, wenn die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird. Das ist insbesondere in Konzernfällen denkbar (Beispiel: Konzernmutter leistet die Inflations­ausgleichsprämie an die Arbeitnehmenden der Konzerntochter).

Die Begünstigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmenden eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Unterliegt der von dem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Leistung: Zusammenhang mit Inflation erforderlich

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss/müssen die Leistung(en) zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.

Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich auch aus einzel-, tarifvertraglichen oder ähnlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sowie aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (zum Beispiel Besoldungsgesetz) ergeben. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht zu prüfen. Den Arbeitgeber treffen auch keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

Tipp: Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch vom Arbeitnehmenden in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die steuerfreien Leistungen sind jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Inflationsausgleichsprämie: Nur zusätzliche Leistungen begünstigt

Die Leistung(en) zum Inflationsausgleich muss/müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistung(en) des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.

Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn

  • sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt,
  • die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Wichtig: Die Voraussetzung kann aber auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist nach eindeutiger Gesetzesregelung auch dann auszugehen, wenn Arbeitnehmende arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf diese haben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Vereinbarung darf dabei zeitlich auch bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (also vor Ende Oktober 2022) gefasst worden sein. Die Leistungen müssen den Beschäftigten aber innerhalb des Begünstigungszeitraums (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) zufließen.

Inflationsausgleichsprämie: Was ist mit Überstunden sowie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld?

Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmenden oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden. Das gilt regelmäßig für Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Sofern jedoch bisher keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen (bzw. der Arbeitgeber in der Vergangenheit freiwillige Leistungen erbracht hat), können Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen eine IAP steuerfrei auszahlen.

Tipp: Auf eine interessante Gestaltungsmöglichkeit haben auch die Lohnsteuer­hilfevereine hingewiesen (Pressemitteilung vom 27. März 2023): Auch in Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Auch wenn der oder die Arbeitnehmende im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" in diesen Fällen erfüllt.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vertraglich vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.

Inflationsausgleichsprämie als Lohnerhöhung? - Sonderzahlung erforderlich

Nach langem Zögern hat die Finanzverwaltung im Mai 2023 auch zur wichtigen Frage der Gewährung einer Prämie im Zusammenhang mit Lohnerhöhungen Stellung genommen:

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt demnach nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 erbracht werden. Dauerhafte Lohnerhöhungen sind allerdings nicht begünstigt. Es ist aber für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung unschädlich, wenn die Prämie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmenden eine Geldleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von insgesamt 2.000 Euro. Diese Sonderzahlung wird im Juni 2023 in Höhe von 1.000 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis November 2023 in Höhe von jeweils 200 Euro ausgezahlt. Ab Dezember 2023 wird der Lohn ebenfalls aufgrund der Inflation dauerhaft um 300 Euro monatlich erhöht.

Lösung: Die in Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung und die dauerhafte Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung ist als Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die im Anschluss hieran einsetzende dauerhafte Lohnerhöhung in Höhe von 300 Euro monatlich ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro (3000 Euro abzüglich 2000 Euro) kann hierfür nicht ausgenutzt werden.


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Schlagworte zum Thema:  Einmalzahlung, Sonderzahlung, Steuerfreiheit