Rz. 257
Zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen, dessen Gegenstand die betriebliche Ausbildung ist. Gesetzliche Grundlage bildet das BBiG. Der Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist formfrei möglich. Der Ausbildende ist gem. § 11 Abs. 1 BBiG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Vertrages spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 11 Abs. 1 BBiG. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und in allgemeiner Form gehaltene Hinweise über die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Jedem Unterzeichner ist unverzüglich eine Niederschrift auszuhändigen (vgl. § 11 Abs. 2, 3 BBiG). Nach § 11 Abs. 4 BBiG gelten diese Regelungen für Änderungen des Berufsausbildungsvertrages entsprechend.
Der Berufsausbildungsvertrag und dessen Änderungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach in das von der zuständigen Stelle geführte Berufsausbildungsverzeichnis einzutragen. Die Eintragung erfolgt durch den Ausbildenden und ist gebührenfrei (§§ 34 ff. BBiG). Die jeweils zuständigen Stellen ergeben sich aus §§ 71 ff. BBiG.
Rz. 258
Die berufliche Fortbildung dient der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, der Anpassung an technische Entwicklungen oder dem beruflichen Aufstieg. Die auf Fortbildung abzielenden Vereinbarungen können in Fortbildungsverträgen getroffen werden. Inhalt und Umfang des Fortbildungsvertrages richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. In Betracht kommt der Abschluss eines auf die Dauer der Fortbildung geschlossenen Arbeitsvertrages mit oder ohne Option für die Zukunft für Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, eine langfristige Fortbildung auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages mit oder ohne völlige oder teilweise Freistellung des Arbeitnehmers, mit oder ohne Zusage des beruflichen Aufstiegs nach Qualifizierung, Vereinbarungen über interne oder externe Schulungen in Tage/Wochen mit oder ohne Freistellung.
Rz. 259
Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, den Arbeitnehmer auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen oder schulen zu lassen. Erstattungsfähig sind nur die Ausbildungskosten, die dem Arbeitgeber tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören z.B. Lehrgangs- und Prüfgebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Gehaltszahlungen oder Beihilfen, denen keine Leistung des Arbeitnehmers gegenüber steht. Die Kosten müssen konkret beziffert oder objektiv nachprüfbar (belegt) sein. Die Bindungsdauer hängt von der Dauer der Fortbildung ab, wobei die Bindungsintensität durch die Vereinbarung ratierlicher Kürzungen (monatlich, vierteljährlich oder jahresbezogen) gemildert werden kann. Fällt aufgrund der Fortbildung Arbeitszeit aus, wird diese vergütet. Etwas anderes gilt lediglich, wenn unbezahlter Urlaub zur Wahrnehmung einer außerbetrieblichen längerfristigen Fortbildungsmaßnahme vereinbart wird. Vollzieht sich die Fortbildung auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, bestehen Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles für das Erreichen des Fortbildungszieles zu tun. Die Fortbildungsveranstaltungen sind pünktlich und zuverlässig zu besuchen, der Unterrichtsstoff ist zu erarbeiten.
Rz. 260
Der Fortbildungsvertrag endet, wenn sein Zweck erfüllt ist, also bei bestandener Prüfung (§ 21 BBiG). Ausbildungsverträge können auch für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden (§ 620 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die Prüfungen noch nicht abgelegt hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine weitere Fortbildung oder Wiederholungsprüfung zu finanzieren. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch auf Freistellung für die Wiederholungsprüfung.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Dauer der Fortbildung regelmäßig ausgeschlossen. Aus wichtigem Grund kann jedoch außerordentlich gekündigt werden (§ 22 BBiG). Rückzahlungsklauseln bedürfen einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung, die in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein können. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie eine Erstattungspflicht zu Lasten des Arbeitnehmers begründet, obwohl der Arbeitgeber das Arbeitsverhält...