Rz. 478

Wenn eine Kündigung im Hinblick auf die Sperrfristregelung des § 159 SGB III geboten erscheint, sollten die Folgen der Kündigung wegen der vorstehenden Bedenken gegen den Abwicklungsvertrag in Form einer Kündigungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die schon durch ihre Bezeichnung deutlich macht, dass die vorangegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat und die Parteien ohne Anerkennung der Kündigung oder Kündigungsschutzklageverzicht lediglich die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zur rechtlichen Beendigung und etwaige Regelungen für die Zeit danach wie Zeugnis usw. vereinbaren. Das muss sich aus der Kündigung selbst, den zeitlichen Abläufen und einer eindeutigen Formulierung zu Beginn der Kündigungsfolgenvereinbarung ergeben, um Fehldeutungen durch die Arbeitsverwaltung im Sinne einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses nach § 159 SGB III entgegenzuwirken.

Die Wahl der Beendigungsform sollte im Übrigen wegen der Regelung in § 159 SGB III nicht überschätzt werden. Statt einer auf die Vermeidung der Sperrzeit fixierten Regelung könnte eher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nach einem finanziellen Ausgleich für den zeitweisen Ausfall des Arbeitslosengeldes gesucht werden oder eine Klausel aufgenommen werden, die eine Kompensation für den Fall der Sperrzeit vorsieht.

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