Rz. 647
Die Vollstreckung eines Zeugnisberichtigungsurteils erfolgt nach § 888 ZPO.
Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses durch Urteil oder Vergleich verpflichtet, ist der vollstreckbare Anspruch daraus mit Erteilung des Zeugnisses erledigt. "Auf Berichtigung" kann daraus nicht vollstreckt werden, dazu bedarf es eines Urteils oder Vergleichs, in dem der ggf. berichtigte Inhalt des Zeugnisses im Einzelnen formuliert ist.
Die meist in Prozessvergleichen vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zeugnis nach einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, ist nach der Auffassung des BAG hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht.
Haben die Parteien in einem Prozessvergleich vereinbart, dass der Arbeitgeber ein "pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" erstellt entsprechend einem dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorzulegenden Entwurf, liegt es damit beim betreffenden Arbeitnehmer, darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Allerdings muss auch die vom Arbeitnehmer vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen. Sind die Parteien zudem in dem Prozessvergleich übereingekommen, dass das Zeugnis innerhalb von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf des Arbeitgebers mit einem bestimmten Datum ausgefertigt, von dem Geschäftsführer des Arbeitgebers unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Arbeitnehmer zurückgereicht wird, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber den Vorschlag des Arbeitnehmers ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem "pflichtgemäßen" qualifizierten Zeugnis, d.h. einem unter Beachtung der in § 109 GewO bestimmten Grundsätze erstellten Zeugnis, entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf "entsprechenden" Zeugnisses ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 GewO anzupassen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu klären, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf "entspricht". Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist der Arbeitgeber aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Arbeitnehmers entsprechendes Zeugnis zu erteilen.