Rz. 37
Nach § 611a Abs. 1 BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
aa) Abschluss
Rz. 38
Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Art. 2, Art. 12 GG, §§ 241, 311 BGB und § 105 GewO. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze sind in den §§ 105–110 GewO geregelt zum Arbeitsvertrag (§ 105 GewO); Weisungsrecht (§ 106 GewO), Arbeitsentgelt (§§ 107, 108 GewO), Zeugnis (§ 109 GewO), Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO).
Rz. 39
Zu beachten sind Einschränkungen durch Abschluss- und Beschäftigungsverbote, z.B. für Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Gewerbeordnung sowie für ausländische Arbeitnehmer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
bb) Inhalt
Rz. 40
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach § 105 GewO Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
cc) Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB
Rz. 41
Arbeitsverträge enthalten regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise oder nach der "nichtjuristischen Laiensphäre" zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht.
Rz. 42
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Eine Individualabrede geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dieser Vorrang gilt trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf § 305b BGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen. Für den Abschluss von Arbeitsverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den vorformulierten Arbeitsvertrag vorgibt, d.h. i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB "stellt". Soll der Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle nicht unterworfen werden, muss er im Einzelnen ausgehandelt worden sein. Das setzt voraus, dass der künftige Arbeitnehmer auf die einzelnen Klauseln Einfluss nehmen kann. Wenn der Arbeitgeber die AGB-Kontrolle ausschließen will, muss er dazu bereit sein und sollte die dazu erforderlichen V...