Rz. 480
Die Steuerbegünstigung für Entlassungsentschädigungen erfordert eine vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Beendigungsmodalität wie Kündigung, Aufhebungsvertrag usw. sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung. Werden in dem Arbeitsverhältnis erworbene Ansprüche, wie z.B. Gehaltsansprüche oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften durch eine Abfindung ausgeglichen, ist diese nicht steuerbegünstigt. Eine "Vorverlegung" des Beendigungszeitpunktes bietet steuerrechtlich die Möglichkeit, dadurch entfallene Gehälter als Abfindung steuerbegünstigt zu zahlen.
Die Steuerbegünstigung für Entlassungsentschädigung setzt künftige Einnahmeverluste, auf die kein Rechtsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis besteht, und die Zusammenballung von Einnahmen in einem Kalenderjahr voraus.
Steuerbegünstigte Entschädigungen können auch im Folgejahr nach der Abfindungsvereinbarung gezahlt werden, wenn dies z.B. aus Progressionsgründen günstiger ist.
Rz. 481
Steuerschädlich ist die Aufteilung der Entschädigung in zwei oder mehrere Teilbeträge, die nicht in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden.
Rz. 482
Der Steuersatz für begünstigte Entlassungsentschädigungen wird nach der sog. Fünftelregelung ermittelt.
▪ |
Der Grundgedanke ist die Verteilung der zu versteuernden außerordentlichen Einkünfte nach §§ 24, 34 EStG auf einen fiktiven Fünfjahreszeitraum und die Bildung einer Differenz zwischen der sich daraus ergebenden Steuerlast (1/5) und der sich bei normaler Versteuerung im Steuerjahr der Entschädigungszahlung ergebenden Besteuerung. |
▪ |
Dazu wird zunächst von der Abfindung abzüglich Freibetrag fiktiv 1/5 gebildet und die Steuer von dem Gesamtbetrag aus Jahreseinkommen und Fiktivbetrag errechnet (Einkommen und Abfindung). |
▪ |
Alsdann wird die Steuer aus dem Jahreseinkommen ohne Abfindung berechnet. |
▪ |
Der sich aus diesen beiden Berechnungen ergebende Differenzbetrag wird wiederum mit fünf multipliziert und ergibt so den endgültigen Steuerbetrag gem. § 34 EStG. |
Nach dieser Berechnungsmethode wird sich die Steuervergünstigung umso höher auswirken, je niedriger die Progression der Einkünfte ist, insbesondere wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerfreies Arbeitslosengeld oder Altersruhegeld bezogen wird. Werden dagegen Einkünfte mit hoher Progression erzielt, kann sich die Steuerbegünstigung wenig oder gar nicht auswirken.
Rz. 483
In Betracht kommt nach § 40 Abs. 1 EStG der Abschluss einer Direktversicherung in Kombination mit einer Abfindung. Der steuerpflichtige Teil der Abfindung kann steuerbegünstigt zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verwendet werden mit einer pauschalen Versteuerung von nur 20 % nach den Bestimmungen in § 40b EStG.
Rz. 484
Wegen der steuerlichen Komplexität und Risiken der Abfindungs- und Entschädigungsregelungen in Beendigungsvereinbarungen ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur steuerlichen Optimierung anzuraten.