Rz. 172
Nach § 9a Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn das Unternehmen (nicht der Betrieb) in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer, also mindestens 46 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn also ein Unternehmen in drei Betrieben 60 Arbeitnehmer beschäftigt, ist dies ausreichend. Die Arbeitnehmer des Unternehmens werden nach Köpfen gezählt, d.h. auch Teilzeitkräfte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen in gleicher Weise mit. Auszubildende sind dagegen nicht mitzurechnen (§ 9a Abs. 7 TzBfG).
Rz. 173
Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nicht während einer noch laufenden Brückenteilzeit (§ 9a Abs. 4 TzBfG); ein Jahr nach Beendigung einer Brückenteilzeit (§ 9a Abs. 5 TzBfG); ein Jahr nachdem der Arbeitgeber (bei einer Betriebsgröße zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern) einen Brückenteilzeit-Antrag aufgrund der Überforderungsregelung (§ 9a Abs. 2 S. 2 TzBfG) zurückgewiesen hat, weil bereits zu viele Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch gemacht haben (§ 9a Abs. 5 S. 3 TzBfG); zwei Jahre nachdem der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit berechtigterweise aufgrund betrieblicher Gründe abgelehnt hat (§ 9a Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 6 TzBfG). Dagegen spielt es für die persönliche Berechtigung zu einer Brückenteilzeit keine Rolle, ob man bereits in Teilzeit arbeitet oder aber vollzeitig tätig ist. Auch Teilzeitkräfte haben das Recht, durch eine Brückenteilzeit ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren.
Rz. 174
Der Anspruch auf eine Brückenteilzeit setzt einen Antrag voraus, d.h. ein ausdrückliches "Verlangen des Arbeitnehmers" (§ 9a Abs. 2 S. 1 TzBfG). Der Antrag auf eine Brückenteilzeit muss in Textform gestellt werden, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax (§ 9a Abs. 3 S. 1 TzBfG i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Ein nur mündlich gestellter Antrag entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Empfänger des Antrags ist der Arbeitgeber.
Rz. 175
Der Antrag auf eine Brückenteilzeit muss so genau sein, dass der Arbeitgeber als Empfänger des Antrages die vom Arbeitnehmer gewünschte Vertragsänderung mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Erforderlich sind zwei Pflichtangaben: Erstens die Angabe, ab welchem Datum die Brückenteilzeit beginnen soll und wann sie wieder enden soll (Mindestdauer ein Jahr, Höchstdauer fünf Jahre, § 9a Abs. 1 S. 2 TzBfG). Die Formulierung "ab Anfang Januar oder Februar" reicht nicht aus, vielmehr ist ein konkretes Datum, z.B. "vom 1.1.2021 bis zum 31.5.2024", anzugeben. Zweitens ist der Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung eindeutig anzugeben, z.B. "Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden" oder "die wöchentliche Arbeitszeit um zehn Stunden verringern". Auch geringfügige Verringerungen der Arbeitszeit sind möglich, z.B. von ein oder zwei Stunden pro Woche oder von 2 oder 3 %der Jahresarbeitszeit. Die Formulierung, die Arbeitszeit "gerne um etwa acht bis zwölf Stunden wöchentlich verringern", ist kein zustimmungsfähiger Antrag, denn einen solchen "Antrag" kann der Arbeitgeber nicht einfach annehmen.
Rz. 176
Arbeitnehmer "sollen" bei ihrem Antrag auf Brückenteilzeit die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 9a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Angabe im Teilzeitantrag. Arbeitszeitverringerungen sind oft nicht sinnvoll, wenn nicht klar ist, wie sich die reduzierte Arbeitszeit auf die Arbeitswoche verteilen soll. Wer z.B. eine 30-Stundenwoche statt einer 40-Stundenwoche braucht, um sein Kind jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit vom Kindergarten oder von der Schule abholen zu können, muss bei seinem Teilzeitantrag deutlich machen, dass er täglich bzw. von Montag bis Freitag nur sechs Stunden arbeiten möchte, z.B. von 9:00 bis 15:00 Uhr. Denn je nach den familiären Verpflichtungen, um die es bei der Arbeitszeitverringerung geht, würde eine andere Verteilung der verringerten Arbeitszeit die gesamte Teilzeit sinnlos machen.
Rz. 177
Arbeitnehmer können statt der Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Verringerung der jährlichen Arbeitszeit durch eine blockweise Freistellung verlangen. Bei einer blockweisen Freistellung wird die Verringerung der Jahresarbeitszeit dadurch erreicht, dass man z.B. für zwei oder drei Wochen während eines bestimmten Monats "am Stück" unbezahlt freigestellt und auf diese Weise die Jahresarbeitszeit reduziert wird.
Rz. 178
§ 9a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG sieht einen dreimonatigen Vorlauf vor, damit sich der Arbeitgeber auf die veränderte Situation einstellen kann. Der Antrag auf Brückenteilzeit muss spätestens drei Monate vor deren Beginn gestell...