Rz. 499
In Betracht kommen:
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Sonderzuwendungen, Tantiemen, Prämien, deren Höhe und Fälligkeit festzulegen sind; Übernahme von Kosten für die Stellungssuche/-vermittlung und Qualifizierungsmaßnahmen (Outplacement) |
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Übereignung des Dienstwagens |
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Verzicht auf Darlehensrückzahlung |
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Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung |
aa) Sonstige immateriellen Leistungen
Rz. 500
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Verabschiedung |
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Positive Mitteilung des Ausscheidens in der einschlägigen Presse, Sprachregelung |
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Rücknahme von Vorwürfen, Ehrenerklärungen |
bb) Übertragung von Urhebernutzungsrechten, auch an Computerprogrammen, Arbeitnehmererfindungen
Rz. 501
Es gilt der Grundsatz, dass das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber gehört. Durch Vereinbarung können die Rechte an Arbeitnehmererfindungen und Arbeitnehmerurheberrechten übertragen, verändert oder in sonstiger Weise geregelt werden, um eine Rechtsunsicherheit auszuschließen.
cc) Zeugnis, Arbeitspapiere
Rz. 502
Die Erteilung eines Zeugnisses führt häufig auch nach Beendigungsvereinbarungen noch zum Streit über den Zeugnisinhalt. Die üblichen Formulierungen wie: "Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt" sind nicht geeignet, den Zeugnisstreit zu vermeiden. Empfohlen wird, einen Zeugnisentwurf zum Gegenstand der Vereinbarung zu machen, der dieser als Anlage beigefügt wird. Alternativ kann ein bereits ausgestelltes Zwischenzeugnis zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werden. Wenn weder ein Zeugnisentwurf noch ein Zwischenzeugnis zur Verfügung steht, sollte für die Eckdaten des Zeugnisinhaltes, insbesondere zur Leistungsbeurteilung, die Note festgelegt werden. Soweit erforderlich, ist die Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu regeln. Aufgrund der in der Praxis häufigen Verzögerungen bei der Zeugniserteilung wird empfohlen, eine Frist und die Art des Zuganges durch Abholung oder Zusendung zu vereinbaren. Üblich ist auch die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen kann, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Die Frage, ob, wem gegenüber und worüber der Arbeitgeber Dritten gegenüber Auskunft erteilt, ist zu regeln (siehe Rdn 539).
Die Herausgabe der Arbeitspapiere sollte ungeachtet des unstrittigen gesetzlichen Anspruches vorsorglich in die Vereinbarung aufgenommen werden mit Zusendepflicht und Frist.
dd) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Rz. 503
Häufig stellt sich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot noch sinnvoll erscheint (auch unter Berücksichtigung der Karenzentschädigung) und vereinbart werden soll (siehe Rdn 216 ff.). In der Vereinbarung sollten dazu geregelt werden: sachlicher und räumlicher Geltungsbereich, Dauer, Höhe und Fälligkeit der Karenzentschädigung.
ee) Verschwiegenheitspflicht, Betriebsgeheimnisse
Rz. 504
Zumeist wird auch die nachvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Die Vereinbarung gibt Gelegenheit, bei Bedarf eine Regelung nachzuholen, zu ergänzen, zu bestätigen und zu konkretisieren; dabei können Veränderungen der Tätigkeitsbereiche seit Vertragsbeginn, insbesondere auch Besonderheiten der Entwicklung im Know-how und in der EDV, z.B. bei Computerprogrammen, berücksichtigt werden.
ff) Abwerbeverbot
Rz. 505
Umstritten und nicht klar abgrenzbar ist das aus der nachvertraglichen Treuepflicht folgende Verbot, Mitarbeiter des Arbeitgebers abzuwerben. Er darf zwar über seine Pläne sprechen, insbesondere auch Vorzüge eines neuen Arbeitgebers herausstellen, nicht jedoch auf die Mitarbeiter einwirken, um sie zum Arbeitgeberwechsel zu veranlassen oder dabei zu unterstützen. Bei Bedarf wird deshalb empfohlen, ein Abwerbeverbot zu regeln ggf. mit Schadensersatzpflicht und/oder Vertragsstrafe.
gg) Herausgabe von Firmeneigentum
Rz. 506
Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe von Firmeneigentum, insbesondere Unterlagen, ist üblicherweise in den Arbeitsverträgen bereits geregelt (siehe Rdn 70). Es empfiehlt sich, die Verpflichtung bei Bedarf zu aktualisieren, zu konkretisieren oder neu zu regeln. Dabei sind die Möglichkeiten der Vervielfältigung, insbesondere der Computertechnik, in einer umfassenden Herausgabeklausel zu berücksichtigen (z.B. Kopien, Ausdrucke, Disketten usw.). Zur Absicherung sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, die vollständige Herausgabe zu erklären und zu versichern, erforderlichenfalls mit Androhung von Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe. Zur Herausgabe des sonstigen Firmeneigentums wie Dienstwagen, Schlüssel, Werkzeug, Berufskleidung, Ausweis, Dienstwohnung usw. sind die Einzelheiten festzulegen, insbesondere Termine, und ggf. Nutzungsentschädigung und/oder Schadensersatz zu regeln.
hh) Kosten, prozessuale Erklärungen
Rz. 507
Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ein erheblicher Faktor sein und bedürfen deshalb einer Regelung.
Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig der Vierteljahresbezug brutto ohne Berücksichtigung der Abfindung. Anwaltskosten sind gem. § 12a ArbGG in der ersten Ins...