Rz. 195
Nach § 13 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Entsprechendes gilt, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass es sich um eine Arbeitsplatzteilung handelt.
Abweichungen durch Tarifvertrag sind auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 13 TzBfG).
aa) Arbeit auf Abruf
Rz. 196
Nach § 12 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Derartige Vereinbarungen müssen eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Nach 12 Abs. 2 TzBfG kann die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei einer Mindestarbeitszeit nur um bis zu 25 % erhöht (S. 1) bzw. bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit nur um bis zu 20 % verringert (S. 2) werden. Der Arbeitnehmer ist nach § 12 Abs. 3 TzBfG nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Abweichungen durch Tarifvertrag sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Eine Arbeitszeitvereinbarung zur Arbeit auf Abruf ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
bb) Arbeitszeitrecht
Rz. 197
Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt ein weitgehend für alle Arbeitnehmergruppen einheitliches Arbeitszeitrecht. Schicht- und Nachtarbeit werden ansatzweise geregelt. Sachlich gilt das ArbZG in Betrieben und Verwaltungen aller Art einschließlich der privaten Haushalte. Persönlich gilt das ArbZG für Arbeitnehmer gem. der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 ArbZG.
cc) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Rz. 198
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Mitbestimmung entzogen ist die Dauer der individuellen Arbeitszeit. Dagegen sind sämtliche Arbeitszeitformen mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auch auf die Teilzeitbeschäftigten. Neben dem Mitbestimmungsrecht besitzt der Betriebsrat ein Kontrollrecht.