Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens
mit den Beteiligten:
1. Betriebsrat der xy-GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Meister, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn
– Antragsteller und Beteiligter zu 1) –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
2. die xy-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Müller, Drachenfelsstraße 35, 53000 Bonn
– Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) –
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Beteiligten zu 1) und beantragen,
1. |
der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmer Fleißig vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung" und damit von der Pflicht zur Bedienung des Zeiterfassungssystems auszunehmen; |
2. |
der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen. |
Begründung:
Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Antragsgegnerin zuständige Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten besteht die Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung". Diese regelt die Anwendung des Zeiterfassungssystems.
Beweis: Vorlage der Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung"
Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung bedienen alle in dem Geltungsbereich genannten Personen das Zeiterfassungsgerät zur Erfassung ihrer Arbeits- und Mehrarbeitszeiten. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der außertariflichen Angestellten. Der Antragsteller hat gem. Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung" das Recht, die erfassten Daten jederzeit zu kontrollieren.
Im April 2021 hat der Antragsteller festgestellt, dass der Arbeitnehmer Fleißig seit dem 1.1.2021 das Zeiterfassungsgerät nicht mehr bedient. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mitgeteilt, der Arbeitnehmer Fleißig sei leitender Angestellter i.S.d. § 5 BetrVG, weshalb die Betriebsvereinbarung "Zeiterfassung" für den Arbeitnehmer Fleißig nicht gelte.
Das Verhalten der Antragsgegnerin ist rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer Fleißig kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 BetrVG ist. Der Arbeitnehmer Fleißig ist Kundendienstleiter und ist weder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugt, noch erfüllt er sonstige Aufgaben frei von Weisungen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG sind deshalb nicht erfüllt.
Der Arbeitnehmer Fleißig ist deshalb verpflichtet, das Zeiterfassungsgerät zur Erfassung seiner Arbeits- und Mehrarbeitszeiten zu bedienen. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist deshalb begründet.