Rz. 133

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim ArbG auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Drei-Wochen-Frist mit dem Zugang der Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei (§ 17 TzBfG). Nach § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG gilt die Befristung als wirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

 

Rz. 134

Die angegriffene Befristung muss konkret bezeichnet werden. Ist im Klageantrag das Datum der Befristungsvereinbarung nicht genannt, reicht es aus, wenn wegen der Angabe des Enddatums ("mit Ablauf des 15.12.2021") klar ist, dass sich der Kläger gegen die (Verlängerungs-)Abrede wendet, wonach der Arbeitsvertrag bis 15.12.2021 befristet ist.[252] Eine Klage ist nach § 17 S. 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen der Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.[253] Für die Vereinbarung einer Zeitbefristung sowie die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will.[254] Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt.[255]

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