Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckbefristung. Schriftform

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Dies gilt auch für die Zweckbefristung nach § 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt TzBfG. Der Vertragszweck muss schriftlich vereinbart werden, weil die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung vom Vertragszweck abhängt.

 

Normenkette

TzBfG § 17 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1292/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 7 AZR 541/04)

 

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom26.11.2003, Az.: 1 Ca 1292/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wurde.

III.Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

IV.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger absolvierte während der Zeit vom 01.10.1984 bis 22.08.1986 eine Berufsausbildung bei der Firma G. H. AG und wurde anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen, das er durch eine Eigenkündigung zum 30.09.1995 beendete. Vom 05.10.1998 bis 31.07.1999 war er auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.10.1998 nebst der Zusatzvereinbarung gleichen Datums (Bl. 10 f. d.A.) befristet bei der Firma G.H. AG beschäftigt.

Am 03.09.2001 schloss er mit der Firma G.H. und Komponenten GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Firma G.H. AG, einen Arbeitsvertrag, der befristet für die Zeit vom 03.09.2001 bis 02.09.2002 eine Tätigkeit als Fertiger in der Produktion vorsah (Bl. 8 f. d.A.). Dieser Vertrag wurde durch die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 22.07.2002 (Bl. 7 d.A.) verlängert bis zum 31.08.2003.

Mit Schreiben vom 17.06.2003 (Bl. 40 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„Sehr geehrter Herr C.,

am 03.09.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht – wie ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde – auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.

Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.

Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen. „

Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 27.06.2003 die folgende, dem Schreiben vom 17.06.2003 angefügte Erklärung:

„Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden.”

Des Weiteren übersandte er an die Beklagte das als „Vorbehaltserklärung” bezeichnete Schreiben vom 27.06.2003 (Bl. 39 d.A.):

„Hiermit nehme ich, C., dass mir unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages ab 01.09.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.”

Schließlich unterzeichneten der Personalleiter der Beklagten am 02.07.2003 und der Kläger am 09.07.2003 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 (Bl. 6 d.A.) mit folgendem Inhalt:

„Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.

Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz.”

Mit Schreiben vom 07.07.2003 (Bl. 5 d.A.) gab der Kläger folgende Vorbehaltserklärung gegenüber der Beklagten ab:

„Hiermit nehme ich, C., den befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.03 bis 30.06.04 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhält...

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