Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungskontrollklage. Schriftform. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag. Allgemeiner Feststellungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags hängt unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 TzBfG davon ab, dass der konkrete Zweck schriftlich vereinbart ist.
2. Hat der Arbeitnehmer neben einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG noch einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt, um eventuelle weitere Befristungen zu erfassen, so muss er nach Kenntnis weiterer Befristungen diese in den Prozess einführen und klageändernd beantragen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der weiteren (neuen) Befristung nicht beendet ist.
3. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Normenkette
TzBfG § 17 S. 1, § 14 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1278/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003, Az.: 7 Ca 1278/03 abgeändert und festgestellt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/04.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003. Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war zunächst vom 01.10.1998 bis 14.05.1999 bei der Firma X Deutschland GmbH als Fertiger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1998 (vgl. Bl. 12 ff.) und einer nachfolgenden Zusatzvereinbarung (vgl. Bl. 13 d.A.) beschäftigt. Am 27.08.2001 schloss er mit der Firma W GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Firma X Deutschland GmbH, einen Arbeitsvertrag, der befristet für die Zeit vom 27.08.2001 bis 31.08.2002 wiederum eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter vorsah (vgl. Bl. 9 f. d.A.). Dieser Vertrag wurde durch die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 22.07.2002 (vgl. Bl. 8 d.A.) verlängert bis zum 26.08.2003.
Mit Schreiben vom 17.06.2003 (vgl. Bl. 41 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:
„Sehr geehrter Herr A.,
am 27.08.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht – wie Ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde – auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.
Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsvertrages anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.
Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen.”
Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 18.06.2004 die folgende, dem Schreiben vom 17.06.2003 angefügte Erklärung:
„Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden.”
Des Weiteren übersandte er an die Beklagte das als „Vorbehaltserklärung” bezeichnete Schreiben vom 27.06.2003 (vgl. Bl. 40 d.A.):
„Hiermit nehme ich, A., das mir unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages ab 27.08.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.”
Schließlich unterzeichneten der Personalleiter der Beklagten am 02.07.2003 und der Kläger am 04.07.2003 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.08.2001 (vgl. Bl. 7 d.A.) mit folgendem Inhalt:
„Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.
Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz.”
Mit Schreiben vom 07.07.2003 (vgl. Bl. 6 d.A.) gab der Kläge...