Rz. 25
Das vorstehende Muster ist – wie schon die Vereinbarung zum Home-Office – als Zusatzvereinbarung zum eigentlichen Arbeitsvertrag konstruiert. Damit ist die Zusatzvereinbarung im Zusammenspiel mit den üblichen und vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 NachwG gebotenen Inhalten eines Standardarbeitsvertrags zu sehen. Insoweit wird vorausgesetzt, dass der Standardarbeitsvertrag etwa Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit, zur Vergütung, Kündigungsfristen etc. umfasst. Die Zusatzvereinbarung regelt insoweit nur Besonderheiten/Abweichungen vom Standard.
Mit Blick auf die Gestaltung von Mobile-Office-Vereinbarungen ist auf Folgendes hinzuweisen:
a) Arbeitsort
Rz. 26
§ 1 Abs. 1 des Vertragsmusters stellt zunächst klar, dass der Arbeitnehmer bei Arbeit im Mobile-Office den Arbeitsort selbst wählt. So selbstverständlich das zunächst klingen mag, im Vergleich zur Arbeit im Home-Office bringt das eine wesentliche Weichenstellung insbesondere aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht mit sich. So findet die Arbeitsstättenverordnung auf das Mobile-Office anders als auf das Home-Office keine Anwendung, wie sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV ergibt. Es fehlt an einem vom Arbeitgeber eingerichteten festen Arbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers. Damit ist beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung am Maßstab des § 3 ArbStättV entbehrlich, so dass – anders als bei Arbeit im Home-Office – auch kein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers vereinbart werden muss. Es bleibt allerdings bei dem Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die allerdings nicht an einer bestimmten Arbeitsstätte auszurichten ist.
Rz. 27
Wegen der weiteren Regelungen zum Arbeitsort in § 1 des Vertragsmusters ist auf die entsprechenden Ausführungen zum Home-Office zu verweisen. Das gilt auch mit Blick auf die Frage, ob eine Ankündigungsfrist eingehalten werden muss, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Terminen an der betrieblichen Arbeitsstätte anordnet. Solcher vertraglich fixierter Ankündigungsfristen bedarf es im Grunde nicht; § 106 GewO steckt den Rahmen für entsprechende Weisungen insbesondere durch den Verweis auf das zu wahrende billige Ermessen ab. Solange insoweit aber eine abschließende gerichtliche Klärung aussteht, mag die Aufnahme von Ankündigungsfristen gleichwohl Sinn machen.
b) Arbeitszeit
Rz. 28
Mit Blick auf die Regelungen zur Arbeitszeit ist ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen zum Home-Office zu verweisen.
Das gilt auch für die Regelung zu den Wegezeiten zur betrieblichen Arbeitsstätte, etwa bei angeordneten Besprechungen etc. Auch wenn der jeweilige Arbeitsort freigegeben ist, sind Fahrten zur betrieblichen Arbeitsstätte nicht Teil der Hauptleistungspflicht und deshalb keine Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne. Eine Klarstellung in der Mobile-Office-Vereinbarung empfiehlt sich (§ 2 Abs. 4 der Mustervereinbarung).