Rz. 80
Bei Jahresarbeitszeitkonten wird das vertragliche Arbeitsvolumen auf das Jahr bezogen. Typischerweise sind Jahresarbeitszeitkonten auf kollektivrechtlicher Ebene geregelt; in nichttarifgebundenen Betrieben ohne Betriebsrat finden sich aber auch individualrechtliche, arbeitsvertragliche Regelungen. Diese umfassen regelmäßig die Jahresarbeitszeitverpflichtung, den Zeitraum und das Verfahren der Verteilung der Arbeit sowie die Zahlung einer verstetigten Vergütung.
Wie erwähnt, sind Jahresarbeitszeitkonten aufgrund der verstetigten Vergütung von Arbeit auf Abruf abzugrenzen. Jahresarbeitszeitverträge unterscheiden sich dadurch von Arbeitszeitkonten, dass die Lage der Arbeitszeit in Jahresarbeitszeitverträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart wird.
Rz. 81
Das Arbeitszeitkonto als solches weist den Mehr- oder Minderverbrauch der Arbeitszeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit aus. Es erfasst auch die für Urlaub, Krankheit und Feiertage verbrauchten Arbeitsstunden und rechnet sie der verbrauchten Arbeitszeit zu. Wird mehr Arbeit geleistet als mit der verstetigten Vergütung entlohnt, werden die Plusstunden als nicht bezahlte Arbeit angespart und entweder durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen.
Rz. 82
Im Rahmen der Gestaltung von Arbeitszeitkonten ist an § 2 MiLoG zu denken. Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG sind Arbeitszeitkonten schriftlich zu vereinbaren und die eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten auszugleichen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Schließlich dürfen die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Die Vorgaben laufen im Übrigen leer, wenn der vom Arbeitgeber geleistete durchschnittliche Bruttolohn derart über dem Mindestlohnniveau liegt, dass der Mindestlohn auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten Plusstunden im jeweiligen Abrechnungsperiode erfüllt wird. Das unterstellt das vorstehende Muster, das nicht an § 2 Abs. 2 MiLoG ausgerichtet ist.
Rz. 83
Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten ermöglichen es dem Arbeitgeber, Arbeitszeiten sowohl oberhalb des geschuldeten Umfangs als auch unterhalb des geschuldeten Umfangs anzuordnen. Es wird entweder ein Plus oder ein Minus im Arbeitszeitkonto verbucht. Stehen keine arbeitsvertraglichen Abreden entgegen, ist der Arbeitgeber hierzu auf Grundlage des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO berechtigt. Damit kann der Arbeitgeber auch einseitig den Abbau des Überstundenkontos etwa durch Freizeitausgleich anordnen.
Rz. 84
Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, Minusstunden durch die Anordnung von Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Ausgleichszeitraums abzubauen, befindet er sich ohne ausdrückliche, arbeitsvertragliche Abrede im Annahmeverzug und kann keinen finanziellen Ausgleich für die Minusstunden verlangen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitszeitmanko auf der alleinigen Entscheidung des Arbeitnehmers beruht.