Rz. 78
Arbeitszeitkonten erfreuen sich in der Praxis nachhaltiger Beliebtheit. Es lassen sich Lang- und Kurzzeitkontenmodelle finden, wobei das Jahresarbeitszeitkonto als Kurzzeitkonto die geläufigste Variante ist. Folgendes Beispiel für ein Jahresarbeitszeitkonto sei hier aufgeführt:
aa) Musterklausel
Rz. 79
Muster 4.10: Arbeitszeitkonto
Muster 4.10: Arbeitszeitkonto
(1) Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 174 Stunden monatlich bei einer 6-Tage-Woche vereinbart. Im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten muss ein Durchschnitt von 40 Wochenstunden erreicht werden.
(2) Die Lage der Arbeitszeit wird am 15. eines Monats für den jeweiligen Folgemonat durch die Arbeitgeberin für die Tage Montag bis Samstag bestimmt.
(3) Die Bruttomonatsvergütung wird verstetigt geleistet und auf Basis von 174 Stunden im Monat berechnet.
(4) Das Jahreszeitkonto wird in der elektronischen Arbeitszeiterfassung geführt. Der Arbeitnehmer erhält mit der monatlichen Lohnabrechnung Auskunft über Minus- und Plusstunden im Jahresarbeitskonto. Minusstunden werden als Vorschuss auf das Gehalt berechnet. Plusstunden und Minusstunden werden auf der Grundlage des Monatsgehalts unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 21,5 Tagen im Monat und acht Stunden am Tag berechnet.
(5) Zeiträume der gesetzlichen Entgeltfortzahlung werden für jeden vollen Werktag mit acht Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben.
(6) Das Arbeitszeitkonto ist zum Ende des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten auszugleichen.
(7) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Plusstunden bis zum Beendigungstag vollständig durch Freizeitausgleich abzubauen. Ansonsten sind sie zu vergüten. Minusstunden sind bis zum Tag des Ausscheidens soweit als möglich abzubauen. Nicht abgebaute Minusstunden werden als Vorschuss auf das laufende noch offene Gehalt berechnet und durch die Arbeitgeberin mit den noch offenen Gehältern verrechnet. Unabhängig hiervon hat der Arbeitnehmer Minusstunden als Überzahlungen auf das Gehalt dem Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
(8) Die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB, § 616 BGB finden keine Anwendung.
Ggf. ergänzend:
(9) Die Arbeitgeberin kann bis zum 15. des letzten Monats des jährlichen Bezugszeitraums für das Folgejahr bestimmen, dass die Jahresarbeitszeit auf bis zu _________________________ Stunden erhöht wird. Die zu zahlende verstetigte Vergütung errechnet sich in diesem Fall aus der durchschnittlichen Monatsstundenzahl, die sich aus der von der Arbeitgeberin festgesetzten Jahresarbeitszeit errechnet.
bb) Grundlagen
Rz. 80
Bei Jahresarbeitszeitkonten wird das vertragliche Arbeitsvolumen auf das Jahr bezogen. Typischerweise sind Jahresarbeitszeitkonten auf kollektivrechtlicher Ebene geregelt; in nichttarifgebundenen Betrieben ohne Betriebsrat finden sich aber auch individualrechtliche, arbeitsvertragliche Regelungen. Diese umfassen regelmäßig die Jahresarbeitszeitverpflichtung, den Zeitraum und das Verfahren der Verteilung der Arbeit sowie die Zahlung einer verstetigten Vergütung.
Wie erwähnt, sind Jahresarbeitszeitkonten aufgrund der verstetigten Vergütung von Arbeit auf Abruf abzugrenzen. Jahresarbeitszeitverträge unterscheiden sich dadurch von Arbeitszeitkonten, dass die Lage der Arbeitszeit in Jahresarbeitszeitverträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart wird.
Rz. 81
Das Arbeitszeitkonto als solches weist den Mehr- oder Minderverbrauch der Arbeitszeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit aus. Es erfasst auch die für Urlaub, Krankheit und Feiertage verbrauchten Arbeitsstunden und rechnet sie der verbrauchten Arbeitszeit zu. Wird mehr Arbeit geleistet als mit der verstetigten Vergütung entlohnt, werden die Plusstunden als nicht bezahlte Arbeit angespart und entweder durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen.
Rz. 82
Im Rahmen der Gestaltung von Arbeitszeitkonten ist an § 2 MiLoG zu denken. Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG sind Arbeitszeitkonten schriftlich zu vereinbaren und die eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten auszugleichen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Schließlich dürfen die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Die Vorgaben laufen im Übrigen leer, wenn der vom Arbeitgeber geleistete durchschnittliche Bruttolohn derart über dem Mindestlohnniveau liegt, dass der Mindestlohn auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten Plusstunden im jeweiligen Abrechnungsperiode erfüllt wird. Das unterstellt das vorstehende Muster, das nicht an § 2 Abs. 2 MiLoG ausgerichtet ist.
Rz. 83
Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten ermöglichen es dem Arbe...