Rz. 47
Ein weit verbreitetes Mittel zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. Bei dieser Gestaltung wird auf Seite der Arbeitszeit eine auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Arbeitsmenge vereinbart, die dann im Rahmen der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes flexibel und nach Anfall der Arbeit abgeleistet wird. Ist eine tägliche Mindestarbeitszeit nicht vereinbart, handelt es sich um eine Form der Arbeit auf Abruf. Arbeitszeitkonten können jedoch bei vereinbarter Mindestarbeitsmenge auch zum flexiblen Ausgleich von Überstunden eingesetzt werden. Häufig sehen tarifliche Bestimmungen die Möglichkeit der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten vor, so z.B. der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW, der freilich den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zur Voraussetzung macht.
Rz. 48
Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto wird regelmäßig in Freizeit abgegolten. Hierbei handelt es sich um eine Freistellung, während derer Arbeitsentgelt fällig ist, das mit einer vor oder nach den Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben) i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV. Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung dauert auch während der Zeit der Abgeltung eines Wertguthabens an, und zwar selbst dann, wenn die hieraus resultierende Freistellung längere Zeiten umfasst, wie z.B. im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell. Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeit ist allerdings gem. § 7 Abs. 1a SGB IV, dass
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die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, |
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diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, |
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Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, |
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das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und |
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das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. |
Rz. 49
Der Gesetzgeber hat mit § 7b SGB IV die grundsätzliche Möglichkeit von flexiblen Arbeitszeitregelungen auch für Minijobber geschaffen. Vom Grundsatz her gilt dabei: Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Die im Rahmen des Minijobs anfallenden Abgaben sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem monatlich vereinbarten und ausgezahlten Arbeitsentgelt (verstetigtem Arbeitsentgelt) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Rz. 50
Bei der Prüfung, ob die jeweils geltende Entgeltgrenze eingehalten ist, ist jeweils vorausschauend ein 12-Monats-Zeitraum zu betrachten. Entscheidend ist also nicht das Kalenderjahr, sondern aus jeder beliebigen Perspektive ein 12-Monats-Zeitraum. Für die Prognose sind allerdings bereits zurückgelegte Beschäftigungszeiten mit in die Überlegung einzubeziehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Solange aus prognostischer Sicht vorausschauend insgesamt nicht mehr als das auf das Jahr hochgerechnete Entgelt der Geringfügigkeitsgrenze im 12-Monats-Zeitraum bei mindestens für diesen Zeitraum bestehendem Arbeitsverhältnis verdient wird, liegt ein Minijob noch im Bereich des Möglichen.
Rz. 51
Gleichzeitig darf allerdings die Verteilung der Arbeitszeit maximal Freistellungszeiten von insgesamt drei Monaten pro 12-Monats-Zeitraum vorsehen. Wird also in einigen Monaten deutlich mehr gearbeitet als in anderen, so muss darauf geachtet werden, dass der Gesamtausgleich bezogen auf den 12-Monats-Zeitraum noch ohne Freistellungszeiten von mehr als drei Monaten möglich ist.
Rz. 52
Die Flexibilisierung des Arbeitseinsatzes von Minijobbern ist daher unter Beachtung der folgenden Punkte zulässig:
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Es liegt eine schriftliche Vereinbarung zum Wertguthaben vor. |
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Aus prognostischer Sicht wird auf den nächsten 12-Monats-Zeitraum bei bestehendem Arbeitsverhältnis insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. |
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Es wird ein vertraglich vereinbartes festes monatliches und damit verstetigtes Arbeitsentgelt in Höhe der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze gezahlt, wobei unvorhergesehene Überschreitungen maximal zweimal möglich sind. |
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Zum Erreichen der maximal zulässigen Z... |