Rz. 19

Der Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB beschränkt nicht den Vorerben in seinen Rechten. Vielmehr nimmt der Testamentsvollstrecker hier die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben im eigenen Namen wahr.[26] Aus diesem Grund hat der Testamentsvollstrecker kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker, sondern er kann nur die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die dem Nacherben im Allgemeinen gegenüber dem Vorerben zustehen. Die Aufgaben und Befugnisse folgen aus den §§ 21162119, 21212123, 2127, 2129, 2115 BGB in Verbindung mit § 773 ZPO, die Pflichten aus den §§ 2120, 2123 BGB.[27]

 

Rz. 20

Die Nacherbentestamentsvollstreckung bietet sich immer dann an, wenn zu erwarten ist, dass die Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft nicht oder nur eingeschränkt handlungsfähig sein werden. Insbesondere kommen hier in Betracht die Fälle des unbekannten oder noch gar nicht geborenen Nacherben oder eines minderjährigen Nacherben. Der Nacherbenvollstrecker unterliegt nämlich nicht der Kontrolle des Familien- bzw. Betreuungsgerichts,[28] denn er handelt aus eigenem Recht.[29] So entfällt auch das Erfordernis für noch nicht bekannte Nacherben einen Pfleger zu bestellen.[30]

[26] Grüneberg/Weidlich, § 2222 Rn 2.
[29] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 25.
[30] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?