Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsverpflichtung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
Leitsatz (amtlich)
Der Nacherben-Testamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen
- Über den bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes vorhandenen Bestand des Nachlasses,
- nach Erteilung dieser Auskunft über den späteren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie
- über den Verbleib von Nachlaßgegenständen, bezüglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gemäß §§ 2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat.
Normenkette
BGB §§ 2218, 2222
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1993 aufgehoben,
- soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern zu 1) bis 3) ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände des, Nachlasses des am 7. Juni 1981 verstorbenen E. A. T. mitzuteilen,
- soweit die Klage auf Auskunft über den Verbleib von Nachlaßgegenständen abgewiesen worden ist, bezüglich derer der Beklagte Rechte der Nacherben gemäß §§ 2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat,
- soweit die Kläger zu 1) bis 3) und der Beklagte zur Kostentragung verurteilt worden sind.
Die weitergehende Revision der Kläger zu 1) bis 3) wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger zu 1) bis 3) (im folgenden: die Kläger) sind (neben ihren Vettern) von ihrem am 17. Juni 1981 gestorbenen Großonkel zu Nacherben eingesetzt worden. Vorerbe (ohne Befreiung) ist der Bruder ihres Vaters. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses „für die Zeit der Vor- und Nacherbschaft” angeordnet sowie bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen hat. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser den Beklagten bestimmt.
Die Kläger fordern vom Beklagten Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, insbesondere der Grundstücke; ferner verlangen sie eine jährliche Rechnungslegung des Beklagten für die Jahre 1981 bis 1992. Der Beklagte hält sich aufgrund von Rechtsgutachten hierzu weder für verpflichtet noch – mit Rücksicht auf die Interessen des Vorerben – auch nur für berechtigt. Im übrigen seien die Eltern der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch minderjährigen Kläger in den Jahren 1982 und 1983 über den Bestand des Nachlasses auch durch Vorlage eines Verzeichnisses unterrichtet worden. Der Vater der Kläger galt damals noch als Vorerbe neben seinem Bruder, bis ein abänderndes Testament gefunden wurde.
Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit selbständigen Revisionen erstreben der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Kläger die uneingeschränkte Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Parteien führen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände des Nachlasses mitzuteilen. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, daß damit die bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramts vorhandenen Gegenstände gemeint sind. Diese Verpflichtung folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus § 2215 i.V.m. § 2121 BGB. Der Beklagte dürfe sich nicht darauf beschränken, den Klägern mitzuteilen, daß die Anwartschaft der Nacherben seiner Verwaltung unterliege. Er müsse vielmehr die einzelnen, zur Nacherbschaft gehörenden Gegenstände nennen. Andernfalls könnten die Kläger nicht prüfen, ob der Beklagte die Interessen der Nacherben verletze, indem er etwa einer entgeltlichen Veräußerung bestimmter Nachlaßgegenstände an den Vorerben zustimme.
Demgegenüber gebe es keinen Anspruch der Kläger auf Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses. Vor dem Nacherbfall stehe den Nacherben kein allgemeines Auskunftsrecht gegenüber dem Vorerben zu. Sie könnten gemäß § 2127 BGB nur Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme bestehe, daß der Vorerbe die Rechte der Nacherben erheblich verletze. Anhaltspunkte dafür seien hier aber nicht ersichtlich. Da den Nacherben vor dem Nacherbfall auch kein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Vorerben zustehe, sei § 2218 BGB auch insoweit unanwendbar.
2. Die Angriffe der Revision des Beklagten haben im Ergebnis Erfolg.
a) Der Beklagte ist nach dem Wortlaut des Testaments als Testamentsvollstrecker nicht nur zur Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB) während der gegenwärtigen Zeit der Vorerbschaft eingesetzt worden. Er hat vielmehr zugleich die schon vor dem Nacherbfall bestehenden Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen (§ 2222 BGB). Darüber besteht kein Streit.
Der Erblasser kann durch die Bestimmung derselben Person als Testamentsvollstrecker zu Lasten des Vorerben und auch zur Wahrnehmung der während der Vorerbschaft bestehenden Rechte und Pflichten der Nacherben u.a. anstreben, daß die Interessenkonflikte zwischen Vorerben und Nacherben in der Person des Testamentsvollstreckers ausgeglichen werden, dadurch der Familienfrieden gewahrt wird und das Familienvermögen möglichst erhalten bleibt. Daran war dem Erblasser gelegen, wie die Vorbemerkung in seinem notariellen Testament vom 20. Februar 1976 zeigt. Das Gesetz schließt eine derartige Kumulation und Konzentration von Testamentsvollstreckerbefugnissen in einer Hand zwar nicht aus (Staudinger/Reimann, BGB 12. Aufl. § 2222 Rdn. 4; MK/Brandner BGB 2. Aufl. § 2222 Rdn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1987 IVa ZR 118/86 – WM 1988, 125f.). Auf diesem Wege können aber die Rechte des Vorerben oder der Nacherben nicht stärker beschränkt werden, als es der Fall wäre, wenn für den Vorerben und die Nacherben zwei verschiedene Testamentsvollstrecker bestellt worden wären.
b) Gemäß § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme seines Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzuteilen. Dies gilt selbstverständlich im Verhältnis des Beklagten gegenüber dem Vorerben.
Auf eine Testamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB sind die für das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker im allgemeinen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Staudinger/Reimann, aaO § 2222 Rdn. 12; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2222 Rdn. 5). Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker auch im Fall des § 2222 BGB zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Rechte der Nacherben gemäß § 2216 BGB verpflichtet und haftet gemäß § 2219 BGB, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden (MK/Brandner, aaO § 2222 Rdn. 5; Soergel/Damrau, aaO § 2222 Rdn. 11). Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die allgemeine Testamentsvollstreckung ist indessen die ganz anders geartete Struktur der Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB gegenüber der sonstigen Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung zu beachten. Der auf der Grundlage von § 2222 BGB handelnde Testamentsvollstrecker hat nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte und Pflichten, als sie den Nacherben im allgemeinen gegenüber einem Vorerben zustehen. So weit diese Rechte reichen, wird nicht unzulässig in Rechte des Vorerben eingegriffen.
Vor dem Nacherbfall steht den Nacherben lediglich eine Anwartschaft auf den Nachlaß zu (BGHZ 87, 367, 369). Sie können den Vorerben nach Maßgabe der §§ 2116 bis 2119, 2121 bis 2123, 2127, 2128 und 2115 BGB i.V.m. § 773 ZPO beaufsichtigen; ferner sind sie gemäß §§ 2120, 2123 BGB verpflichtet, ihn bei der Verwaltung zu unterstützen. Der Verwaltung des gemäß § 2222 BGB eingesetzten Testamentsvollstreckers unterliegen mithin die einzelnen, zum Nachlaß gehörenden Gegenstände nicht, sondern nur die genannten Rechte und Pflichten, in denen sich die Anwartschaft der Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls äußert. Infolgedessen scheidet § 2215 BGB als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger aus.
c) Zu den Rechten der Nacherben, die dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2222 BGB übertragen sind, gehört aber der Anspruch aus § 2121 BGB gegen den Vorerben auf ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände. Den Testamentsvollstrecker trifft im allgemeinen gemäß §§ 2218, 666 BGB die Pflicht, den Erben die erforderlichen Nachrichten zu geben sowie auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Daraus folgt bei entsprechender Anwendung auf den Fall des § 2222 BGB, daß der Beklagte die für eine Kontrollmöglichkeit der Nacherben grundlegende Auskunft über den ursprünglichen Bestand des Nachlasses von sich aus sogleich nach Amtsübernahme erteilen muß, wenn er nicht davon ausgehen kann, daß die Nacherben den Bestand des Nachlasses schon im einzelnen kennen. Zu diesem Zweck muß ein gemäß § 2222 BGB eingesetzter Testamentsvollstrecker den Anspruch aus § 2121 BGB geltend machen. Wenn er – wie hier der Beklagte – selbst als Testamentsvollstrecker den Nachlaß für den Vorerben verwaltet, hat er bereits die erforderlichen Kenntnisse. Daß er zu einer Kontrolle des Vorerben durch Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses gemäß § 2121 BGB in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Rechte der Nacherben schuldlos keinen Anlaß sieht, befreit ihn nicht von seiner Auskunftspflicht gegenüber den Nacherben. § 2218 BGB, dessen Anwendung im Fall des § 2222 BGB vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist, bindet den Testamentsvollstrecker an die erkennbaren Informations- und Kontrollinteressen der Nacherben. Daß nicht die Nacherben selbst den Anspruch aus § 2121 BGB und andere Kontrollrechte geltend machen können, sondern nur der Testamentsvollstrecker gemäß § 2222 BGB, stellt die Überwachung des Vorerben nicht in das Belieben des Testamentsvollstreckers. Ihm verbleibt lediglich das auch sonst im Rahmen des § 2216 BGB geltende Ermessen (BGHZ 25, 275, 283f.; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 – IVa ZR 90/85 NJW 1987, 1070, 1071 unter I 2).
Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht den Beklagten für grundsätzlich verpflichtet gehalten, den Klägern Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen (§ 260 Abs. 1 BGB). Daraus müssen die bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramts im Nachlaß vorhandenen Gegenstände zu ersehen sein. Denn dies ist die „erforderliche Nachricht” i.S.v. §§ 2218, 666 BGB, die der Testamentsvollstrecker auch den Nacherben im Fall des § 2222 BGB schuldet. Den Anspruch kann jeder Nacherbe unabhängig von den übrigen geltend machen; er richtet sich auf Auskunft an alle Nacherben (Soergel/Damrau, aaO § 2218 Rdn. 9; vgl. RGZ 98, 25, 26 zu § 2121 BGB; ferner BGH, Urteil vom 17. Dezember 1964 – III ZR 79/63 – NJW 1965, 396f., zu einer Miterbengemeinschaft, die allerdings unter Nacherben vor dem Nacherbfall nicht besteht: BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – IV ZR 274/91 NJW 1993, 1582, 1583 unter 5).
d) Die Rüge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht habe den Klägern etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt hätten (verstoß gegen § 308 ZPO), geht fehl. Der Antrag der Kläger richtete sich auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Jedenfalls aus dem Interesse, auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände unterrichtet zu werden, ist zu schließen, daß es den Klägern auch um den Bestand des Nachlasses bei Amtsübernahme des Beklagten ging und nicht – wie der Beklagte meint – nur um dessen gegenwärtige Zusammensetzung. Dies dürfte auch dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, da er sich vorsorglich auf eine Erfüllung des Auskunftsverlangens schon in den Jahren 1982 und 1983 beruft.
Mit Recht rügt der Beklagte jedoch, daß das Berufungsgericht seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs über den bei Übernahme des Amts vorhandenen Nachlaß nicht nachgegangen ist (GA I 158 ff.; II 256f.; 376). Das wird nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen sein. Für die Auskünfte, die der Beklagte schon erteilt haben will, mag eine Rolle gespielt haben, daß der Vater der Kläger damals noch als Vorerbe neben seinem Bruder galt. Nach dem Vortrag des Beklagten sind aber beide Eltern der Kläger zumindest auch im Hinblick auf die Rechte der Nacherben unterrichtet worden.
3. Die Revision der Kläger ist nur zum Teil begründet.
a) Ein Anspruch auf Auskunft über den späteren Verbleib der bei Amtsantritt des Beklagten vorhandenen Nachlaßgegenstände läßt sich aus §§ 2218, 2121 BGB nicht herleiten. Zwar richtet sich der Anspruch aus § 2121 BGB nicht auf ein Verzeichnis der im Zeitpunkt des Erbfalls zur Erbschaft gehörenden Gegenstände, sondern des im Zeitpunkt der Auskunft vorhandenen Bestandes (RGZ 164, 208, 210f.). Hier geht es aber nicht um einen Anspruch der Nacherben aus § 2121 BGB gegen den Vorerben, sondern um den Anspruch der Nacherben aus § 2218 BGB gegen den Nacherben-Testamentsvollstrecker. Dieser muß – wie oben unter 2 c dargelegt die Nacherben schon bei Amtsübernahme so unterrichten, wie wenn er den Anspruch aus § 2121 BGB geltend gemacht hätte. Ist diese Auskunft erteilt, braucht er sie nicht für einen späteren Stichtag zu wiederholen. Denn der Vorerbe ist aus § 2121 BGB grundsätzlich nur einmal verpflichtet (Staudinger/Behrends, aaO § 2121 Rdn. 1; MK/Grunsky, aaO § 2121 Rdn. 3; Soergel/Harder, aaO § 2121 Rdn. 4). Weiter gehen auch die Pflichten des Beklagten zur Unterrichtung der Kläger nicht (vgl. RG, Recht 1913 Nr. 221).
b) Die Kläger könnten allerdings über § 2218 BGB Auskunft verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hätten, daß durch die Verwaltung des Nachlasses für den Vorerben Rechte der Nacherben erheblich verletzt werden. In einem solchen Fall stünde, wenn der Verwaltungsvollstrecker für den Vorerben und der Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB nicht wie hier identisch wäre, dem Nacherbenvollstrecker der Anspruch aus § 2127 BGB zu. Das Berufungsgericht hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2127 BGB im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint. Zwar kann schon die Ansicht eines Vorerben, dem Nacherben stünden an bestimmten Surrogaten des Nachlasses keine Rechte mehr zu, die Besorgnis rechtfertigen, er werde durch seine Verwaltung Rechte der Nacherben verletzen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1965 – III ZR 98/64 – WM 1966, 373, 375f. unter II 1). Hier hat der Beklagte jedoch aus Rechtsgründen und unter Berufung auf das schon vor Klageerhebung eingeholte, den Klägern zugänglich gemachte, erste Rechtsgutachten von einer Auskunftserteilung abgesehen. Das allein legt noch nicht die Vermutung nahe, der Beklagte verletze als Testamentsvollstrecker des Vorerben Rechte der Nacherben.
c) Gemäß §§ 2218, 666 BGB können die Kläger Auskunft auch „über den Stand des Geschäfts” verlangen. Geschäfte der Nacherben in bezug auf Erbschaftsgegenstände können sich schon vor dem Nacherbfall daraus ergeben, daß der Vorerbe, insbesondere wenn er wie hier nicht befreit ist, nicht ohne Zustimmung der Nacherben wirksam verfügen (§§ 2113 ff. BGB) und Vermögen nicht nach Belieben anlegen kann (§§ 2116 ff. BGB). Soweit der gemäß § 2222 BGB eingesetzte Nacherbenvollstrecker solche Rechte der Nacherben wahrgenommen hat, ist er ihnen darüber jedenfalls auf Verlangen gemäß §§ 2218, 666 BGB auskunftspflichtig. Damit werden die Rechte der Nacherben, denen über §§ 2121, 2127 BGB hinaus kein Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft zusteht, nicht erweitert, da sie ohne Testamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB unmittelbar von den genannten Geschäften erfahren würden.
Insoweit hat die Revision der Kläger Erfolg. Der Beklagte hat nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, zu diesem Begehren der Kläger Stellung zu nehmen.
d) Einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung vor dem Nacherbfall gemäß § 2218 Abs. 2 BGB haben die Kläger nicht dargetan. Rechnungslegung setzt eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung voraus (§ 259 BGB). Das trifft im Verhältnis des Beklagten zum Vorerben zu, für den der Beklagte den Nachlaß verwaltet. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Einblick der Kläger in die dem Vorerben geschuldete Rechenschaft abgelehnt. Inwiefern es zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben gemäß § 2222 BGB im vorliegenden Fall zu einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung gekommen sein könnte, haben die Kläger nicht dargelegt und ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
4. Bei seiner Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Revision des Klägers zu 4) zurückgenommen worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 604913 |
BGHZ 127, 360 |
NJW 1995, 456 |