Rz. 247

Nach § 2 Nr. 6 AEntG finden auch bei Geltung eines ausländischen Arbeitsvertragsstatuts die deutschen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen zwingende Anwendung. Damit finden insb. die Regelungen des MuSchG und des JArbSchG bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Deutschland durch einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber zwingend Anwendung. Aufgrund der Gesetzesformulierung "Schutzmaßnahmen im Zusammenhang" ist davon auszugehen, dass in diesen Konstellationen sämtliche Regelungen dieser Gesetze Anwendung finden. Der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerin würde daher auch der besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG zugutekommen.[12]

[12] Däubler, RIW 2000, 255, 258 f.

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