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HIV wird regelmäßig durch geringfügige Schleimhautverletzungen übertragen und ist damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings sind auch Übertragungswege durch Unfallverletzungen denkbar, die nicht in geringfügigen Haut- bzw. Schleimhautverletzungen bestehen. In diesen Fällen ist Versicherungsschutz gegeben.

 

Beispiel HIV-Infektion als Unfallverletzung

Zwei bei einem Verkehrsunfall stark blutende Verletzte gewähren einander Erste Hilfe, der HIV-infizierte Verletzte infiziert den anderen Verletzten durch dessen offene Wunde.

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