Rz. 73

Die Ausführung einer Straftat erstreckt sich (über die Vollendung des Straftatbestandes hinaus) bis zur Beendigung.[142] Somit können auch Unfälle vom Ausschluss erfasst werden, die sich etwa auf der Flucht, bei der Beseitigung von Tatspuren, bei Sicherung des Diebesgutes etc. ereignet haben.[143] Teilweise wird allerdings gefordert, dass zwischen Ausführung und Unfall ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.[144] Dieser Zusammenhang ist nach OLG Frankfurt[145] noch gegeben, wenn der Unfall sich auf der Rückfahrt vom Tatort nach drei Kilometern und wenigen Minuten nach der Straftat ereignet hat. Nach a.A. soll es nach Sinn und Zweck des Ausschlusses dagegen ausreichen, dass sich die durch Ausführung der Straftat bedingte (eigentümliche) Gefahrerhöhung realisiert hat oder bei wertender Betrachtung noch als relevant anzusehen ist.[146]

 

Rz. 74

 

Beispiel zeitlicher Zusammenhang Straftat 1[147]

Ein Mann schlägt seinen Nebenbuhler nieder. Der Angegriffene wehrt sich und verletzt den Angreifer, der im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen nun seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen will.

Hier greift der Ausschluss nach jeder Ansicht ein, da der Unfall in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat (dem "Erstangriff") geschah und durch die zunächst begangene Körperverletzung der VP die typische, vom Zweck des Risikoausschlusses mit umfasste Gefahrerhöhung eintrat, dass der Angegriffene sich wehrt und dadurch den Angreifer verletzt.

 

Rz. 75

 

Beispiel zeitlicher Zusammenhang Straftat 2

Die VP ist noch Stunden nach der Straftat so aufgeregt, dass sie infolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Autounfall erleidet.

Fordert man einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Unfalles mit der Ausführung der Straftat, so greift der Ausschluss hier nicht ein. Nach a.A. besteht wohl kein Versicherungsschutz, da sich die durch Ausführung der Straftat bedingte Gefahrerhöhung (Aufregung) im Unfall realisiert hat und der Ausschluss somit Anwendung findet.

[142] Grimm, Ziff. 5 Rn 29 m.w.N.
[144] Kessal-Wulf, r+s 2008, 313, 316.
[145] OLG Frankfurt/M. v. 19.10.1984 – 22 W 37/84, VersR 1986, 1018 und 1100.
[146] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 5.1.2 Rn 22; Wussow/Pürckhauer, § 2, Rn 37; OLG Düsseldorf v. 23.5.2000 – 4 U 160/99, VersR 2001, 361.
[147] BGH v. 23.9.1998 – IV ZR 1/98, VersR 1998, 1410.

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