Rz. 84

Eine Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit lässt sich so gestalten, dass der RA ein festes Pauschalhonorar für die Beratung erhalten soll. Mit der Bezahlung dieses Pauschalbetrages wird dann die gesamte Beratungsleistung des RA abgegolten.

Der Vorteil für den Klienten liegt bei dieser Art der Berechnung darin, dass von Anfang an feststeht, welchen Betrag er dem RA als Gebühr bezahlen muss. Der Klient muss auch nicht mit einer Erhöhung der Gebühr rechnen, wenn der RA letztlich für die Beratung einen höheren Arbeits- und Zeitaufwand einsetzen muss als zum Zeitpunkt der Auftragsannahme für den RA absehbar war. Der Klient wird sogar in derselben Angelegenheit den RA mehrfach befragen können, ohne dass er eine Erhöhung der vereinbarten Gebühr befürchten muss.

Was für den Klienten vorteilhaft ist, stellt sich umgekehrt als Nachteil für den RA heraus, denn er muss eventuell mehr arbeiten als vorhergesehen, ohne hierfür angemessen entlohnt zu werden. In einem solchen Fall ist der RA natürlich an die einmal getroffene Gebührenvereinbarung gebunden und hat nicht das Recht höhere Gebühren zu verlangen.

 

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Andererseits werden viele Rechtsuchende, insbesondere solche, die einen RA nur selten in Anspruch nehmen, sich vorzugsweise von einem RA beraten lassen, der für seine Tätigkeit einen Festpreis nennt. Insofern wird ein RA, der Wert auf die Gewinnung von Mandanten legt, für die Beratung eine feste Pauschalgebühr verlangen – mit dem Hintergedanken, dass sich aus einer Beratungstätigkeit in der Folge häufig weitergehende Aufträge (z. B. Prozessaufträge) ergeben, für die dann die nach dem RVG vorgeschriebenen Gebühren entstehen. In dieser Sichtweise ist es dann eine Werbemaßnahme zur Anlockung von Mandanten, wenn für eine Beratung zunächst relativ niedrige Festpreise verlangt werden.

 

Hinweis:

Die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung beendet einen heftigen Streit darüber, ob ein RA zu sehr niedrigen Gebühren beraten darf. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG darf der RA die Beratungsgebühr frei vereinbaren. Eine gesetzliche Gebühr, die nach § 49b Abs. 1 BRAO nicht unterboten werden dürfte, gibt es für die Beratungstätigkeit nicht. Auch liegt keine unzulässige Werbung (§ 43b BRAO) vor, wenn der RA für eine Beratung niedrige Gebühren fordert. So hat das OLG Stuttgart (Urteil vom 28.12.2006 – 2 U 134/06) entschieden, dass eine Beratungsgebühr von 20,00 EUR einschließlich USt. für eine Erstberatung zulässig ist. Das OLG macht zur Voraussetzung, dass der RA für diesen Betrag eine vollständige und ordnungsgemäße Beratung durchführt und dass er nicht nach einer letztlich doch längeren Beratung ein höheres Honorar verlangt als er zuvor angekündigt hat.

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat am 22.11.2006 (II AGH 4/06) mit folgender Begründung entschieden, dass sogar eine kostenlose Beratung für Hartz-IV-Bezieher zulässig ist: "Wenn jedoch das RVG … für die außergerichtliche Beratung keine bestimmten gesetzlichen Gebühren mehr vorsieht, so kann in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung, die auch den Verzicht auf Gebühren umfasst, nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO verstoßen, weil es keine gesetzlichen Gebühren gibt, die durch die Vereinbarung unterschritten werden könnten." Wichtig ist, dass diese Begründung nicht nur auf Hartz-IV-Bezieher anwendbar ist.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.05.2007 (I ZR 137/05) entschieden, dass eine Beratung zu Gebühren von 10,00 EUR bis 50,00 EUR zulässig ist, wenn es sich um eine Erstberatung handelt. Eine Erstberatung ist eine überschlägige Einstiegsberatung, wozu der RA sich weder erst sachkundig machen muss, noch muss er eine schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs erstellen.

Das LG Essen erlaubt dem RA sogar Werbung mit kostenloser Erstberatung, mit der Begründung, dass es keine bestimmte gesetzliche Gebühr für die außergerichtliche Beratung gibt. Das LG sieht in der Erstberatung zum Nulltarif den Einstieg in ein weitergehendes, aber Kosten auslösendes Mandatsverhältnis (LG Essen, Urteil vom 10.10.2013 – 4 O 226/13). Im Ergebnis zur gleichen Meinung kommt der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (AnwGH NRW, Urteil vom 09.05.2014 – 1 AGH 3/2014); jedoch müsse die Werbung nach § 43b BRAO in Form und Inhalt sachlich und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.

Zuletzt hat der BGH entschieden, dass die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung nach einem Verkehrsunfall zulässig ist, da das RVG keine Mindestgebühr für eine Erstberatung vorschreibt (BGH, Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ(Brfg) 42/16).

Muster: Vereinbarung einer Pauschalgebühr

 

Gebührenvereinbarung für eine Beratung

Zwischen Herrn/Frau (im Folgenden Auftraggeber genannt) _________________________

und

Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt (im Folgenden Rechtsanwalt genannt) _________________________

wird folgende Gebührenvereinbarung geschlossen:

Gegenstand der Gebührenvereinbarung ist die anwaltliche Beratung durch den Rechtsanwalt in der Angelegenheit _________________________

Die Beratung durch den Rech...

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